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Vor dem Erlaß von Polizeiverordnungen soll die Wasserpolizeibehörde die
Interessentenvertretung (§ 40) hören.
Vor dem Erlaß allgemeiner Anordnungen anderer Art soll die Wasser-
polizeibehörde — abgesehen von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen — die
Interessentenvertretung hören. Stimmt diese nicht zu, so entscheidet auf ihren
Antrag der Regierungspräfident.
§ 27. Gegen Verfügungen des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei
Wochen, sofern nicht in diesem Gesetz eine längere Frifst vorgeschrieben ist, die
Beschwerde an die zuständigen Minister statt.
Vierter Abschnitt.
Nosten.
§ 28. Zu den Koften des erstmaligen Ausbaues (§ 3 Abs. 1) trägt der
Staat vier Fünftel bis zum Höchstbetrage von 31 312000 Mark, der Provinzial-
verband ein Fünftel bis zum Höchstbetrage von 7828000 Mark bei. Von diesen
Beträgen sind nicht mehr als 12500000 Mark für Herstellung von Hoch= und
Nutzwasserbecken (§ 43 Abs. 2) zu verwenden.
§ 29. Die dem Provinzialverbande durch die Unterhaltung erwachsenden
Kofsten, einschließlich derjenigen, die für Flußaufseher und sonstige bei der Unter-
haltung des einzelnen Wasserlaufes ständig an Ort und Stelle verwendete
niedere Techniker entstehen, find von denjenigen aufzubringen, die an einer
ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasserlaufes und seines Hochwasserabfluß-
gebietes ein Interesse haben.
Hierzu gehören insbesondere die Besitzer der Ufergrundstücke sowie aller
Grundstücke, Baulichkeiten und sonstigen Anlagen in dem Gebiete, welches das
Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung einnimmt.
§ 20. Unter diesen Interessenten hat die Verteilung der Kosten nach dem
Verhältnisse des dem einzelnen aus der ordnungsmäßigen Unterhaltung des
Wasserlaufes und seines Hochwasserabflußgebietes erwachsenden Vorteiles zu er-
folgen. Als Vorteil ist auch der Fortfall der bisherigen Unterhaltungspflicht
anzurechnen, soweit nicht für diesen Fortfall gemäß § 41 Entschädigung ge-
leistet wird.
Etwaige Ueberschüsse, welche bei der Unterhaltung eines Flußlaufes (8 1)
aus den nach dem Kataster (§ 31) zu erhebenden Beiträgen in einem Rechnungs-
jahre sich ergeben, find zur Ermäßigung dieser Beiträge in den nächsten Jahren
zu verwenden.
§ 31. Zur Festsetzung dieses Verteilungsmaßstabes ist für jeden Wasser-
lauf ein Kataster aufzustellen, in welchem die beteiligten Grundstücke, Baulich=
keiten und Anlagen einzeln aufzuführen und zu bewerten sind.
Das Kataster hat die erforderliche Zahl von Beitragsklassen nachzuweisen
und anzugeben, wie hoch die Beiträge der einzelnen Klassen im Verhältnis zu
einander zu bemessen sind.
Bei der Einschätzung in die Beitragsklassen ist u. a. das verschiedene Maß
der Ueberschwemmungsgefahr, der für Wassertriebswerke und andere An-
lagen sowie für deren Unterhaltungspflichtige durch die ordnungsmäßige Unter-
baltung des Flußbettes und den dadurch herbeigeführten gleichmäßigeren Zulauf
des Wassers erwachsende Vorteil, ferner die verschiedene Benutzung der Grund-
stücke, Baulichkeiten und Anlagen, der verschiedene Umfang der bei nicht ord-
nungsmäßiger Unterhaltung des Wasserlaufes und seines Hochwasserabfluß-
gebietes gefährdeten Werte, auch der Umfang der bisherigen Unterhaltungs-
Ppflicht zu berücksichtigen.
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