Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 32. Das Kataster ist unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger und 
der Interessentenvertretung (§ 40) von dem Provinzialverbande aufzustellen und 
sechs Wochen lang auszugsweise in dem Amtszimmer der Vorsteher der be- 
teiligten Gemeinden und Gutsbezirke öffentlich auszulegen. Der Beginn und 
die * der Auslegung ist ortsũblich, außerdem durch die Kreisblätter bekannt 
zu machen. 
§ 33. Der Provinzialverband ist befugt, bereits auf Grund des von ihm 
aufgestellten Katafterentwurfes die von den Beteiligten aufzubringenden Unter- 
haltungskosten (§ 29) einzuziehen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so 
ist er verpflichtet, nach endgültiger Feststellung des Katasters in solchen Fällen, 
in denen dasselbe Verschiedenheiten der Beitragsleistung gegenüber dem Ent- 
wurfe enthält, eine Ausgleichung herbeizuführen. 
§ 34. Einwendungen gegen das Kataster müssen innerhalb der Frist von 
sechs Wochen (§ 32) bei Vermeidung des Ausschlufses schriftlich bei dem Land- 
rat, in Stadtkreisen bei dem Magistrat angebracht werden. Nach Ablauf der 
Frist hat der Landrat (Magistrat) die Abänderungsanträge dem Provinzial= 
verbande vorzulegen, welcher die erhobenen Einwendungen unter Zuziehung des 
Beschwerdeführers, erforderlichen Falles durch Sachverständige, untersuchen läßt. 
Sind beide Teile mit dem Ergebnisse der Untersuchung einverstanden, so wird 
das Kataster demgemäß festgestellt, und der Provinzialverband trägt die Kosten 
des Verfahrens. Andernfalls find die Verhandlungen dem Provinzialrate zur 
endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Kosten fallen dem unterliegenden 
Teile zur Last. 
§ 35. Im Falle einer Parzellierung find auf Antrag des Beteiligten die 
nach dem Kataster auf das gesamte Grundstück entfallenen Beiträge auf die 
Trennstücke nach Maßgabe des Vorteils durch den Provinzialverband zu ver- 
teilen. Auch bei wesentlichen Aenderungen in der Benutzung eines Grundstücks, 
in dem Werte eines Gebäudes oder einer Anlage hat eine Berichtigung des 
Katasters durch den Provinzialverband stattzufinden. 
Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den 
Provinzialrat zulässig, der endgültig entscheidet. 
§ 36. Der Provinzialverband ist jederzeit befugt, eine Revision des 
Katasters vorzunehmen. 
Der Oberpräfdent ist jederzeit befugt, eine solche Revision anzuordnen. 
Auch ist die Interessentenvertretung (§ 40) berechtigt, eine Revision wegen 
wesentlicher Veränderungen zu fordern. 
§ 37. Die nach dem Kataster zu leistenden Beiträge stehen den öffentlichen 
Abgaben gleich. 
§ 38. Für jeden Wasserlauf (§ 1) wird ein Sicherheitsfonds zur Bestrei- 
tung außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung aus Beiträgen gebildet, welche 
auf Grund des Katasters ausgeschrieben werden. Die dazu alljährlichleinzuziehende 
Summe wird nach Anhörung der Interessentenvertretung (§ 40) mit Genehmi- 
gung des Oberpräsidenten von dem Provinzialausschusse festgesetzt. Gegen die 
Festsetzung steht der Interessentenvertretung die Beschwerde an die zuständigen 
Minister zu. Die Beiträge sind nur insoweit zu erheben, als der Sicherheits- 
fonds nicht 10 vom Hundert der für den erstmaligen Ausbau des Wasserlaufes 
(§ 1) aufgewendeten Summe übersteigt. Der Provinzialausschuß ist befugt, den 
Sicherheitsfonds durch eigene Mittel des Provinzialverbandes zu verstärken. 
Der Sicherheitsfonds ist mündelsicher anzulegen. 
Ueber die Verwendung des Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1 beschließt der 
Provinzialausschuß nach Anhörung der Interessentenvertretung. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.
	        
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