— 212 —
§ 32. Das Kataster ist unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger und
der Interessentenvertretung (§ 40) von dem Provinzialverbande aufzustellen und
sechs Wochen lang auszugsweise in dem Amtszimmer der Vorsteher der be-
teiligten Gemeinden und Gutsbezirke öffentlich auszulegen. Der Beginn und
die * der Auslegung ist ortsũblich, außerdem durch die Kreisblätter bekannt
zu machen.
§ 33. Der Provinzialverband ist befugt, bereits auf Grund des von ihm
aufgestellten Katafterentwurfes die von den Beteiligten aufzubringenden Unter-
haltungskosten (§ 29) einzuziehen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so
ist er verpflichtet, nach endgültiger Feststellung des Katasters in solchen Fällen,
in denen dasselbe Verschiedenheiten der Beitragsleistung gegenüber dem Ent-
wurfe enthält, eine Ausgleichung herbeizuführen.
§ 34. Einwendungen gegen das Kataster müssen innerhalb der Frist von
sechs Wochen (§ 32) bei Vermeidung des Ausschlufses schriftlich bei dem Land-
rat, in Stadtkreisen bei dem Magistrat angebracht werden. Nach Ablauf der
Frist hat der Landrat (Magistrat) die Abänderungsanträge dem Provinzial=
verbande vorzulegen, welcher die erhobenen Einwendungen unter Zuziehung des
Beschwerdeführers, erforderlichen Falles durch Sachverständige, untersuchen läßt.
Sind beide Teile mit dem Ergebnisse der Untersuchung einverstanden, so wird
das Kataster demgemäß festgestellt, und der Provinzialverband trägt die Kosten
des Verfahrens. Andernfalls find die Verhandlungen dem Provinzialrate zur
endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Kosten fallen dem unterliegenden
Teile zur Last.
§ 35. Im Falle einer Parzellierung find auf Antrag des Beteiligten die
nach dem Kataster auf das gesamte Grundstück entfallenen Beiträge auf die
Trennstücke nach Maßgabe des Vorteils durch den Provinzialverband zu ver-
teilen. Auch bei wesentlichen Aenderungen in der Benutzung eines Grundstücks,
in dem Werte eines Gebäudes oder einer Anlage hat eine Berichtigung des
Katasters durch den Provinzialverband stattzufinden.
Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den
Provinzialrat zulässig, der endgültig entscheidet.
§ 36. Der Provinzialverband ist jederzeit befugt, eine Revision des
Katasters vorzunehmen.
Der Oberpräfdent ist jederzeit befugt, eine solche Revision anzuordnen.
Auch ist die Interessentenvertretung (§ 40) berechtigt, eine Revision wegen
wesentlicher Veränderungen zu fordern.
§ 37. Die nach dem Kataster zu leistenden Beiträge stehen den öffentlichen
Abgaben gleich.
§ 38. Für jeden Wasserlauf (§ 1) wird ein Sicherheitsfonds zur Bestrei-
tung außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung aus Beiträgen gebildet, welche
auf Grund des Katasters ausgeschrieben werden. Die dazu alljährlichleinzuziehende
Summe wird nach Anhörung der Interessentenvertretung (§ 40) mit Genehmi-
gung des Oberpräsidenten von dem Provinzialausschusse festgesetzt. Gegen die
Festsetzung steht der Interessentenvertretung die Beschwerde an die zuständigen
Minister zu. Die Beiträge sind nur insoweit zu erheben, als der Sicherheits-
fonds nicht 10 vom Hundert der für den erstmaligen Ausbau des Wasserlaufes
(§ 1) aufgewendeten Summe übersteigt. Der Provinzialausschuß ist befugt, den
Sicherheitsfonds durch eigene Mittel des Provinzialverbandes zu verstärken.
Der Sicherheitsfonds ist mündelsicher anzulegen.
Ueber die Verwendung des Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1 beschließt der
Provinzialausschuß nach Anhörung der Interessentenvertretung.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.