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§ 39. In Fällen der Ueberbürdung der Verpflichteten (§ 29 Abs. 1) hat
der Provinzialverband einzutreten und den entsprechenden Teil der kataster-
mäßigen Jahresbeiträge aus eigenen Mitteln zu decken. Darüber, ob eine
Ueberbürdung vorliegt, beschließt der Provinziclausschu nach Anhörung der
Interessentenvertretung (8 40).
Gegen den Beschluß findet innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an die
zuständigen Minister statt.
Zur Einlegung der Beschwerde ist auch die Interessentenvertretung befugt.
Sofern ein Eintreten des Provinzialverbandes erforderlich wird, ist er
berechtigt, die Hälfte der innerhalb der einzelnen Kreise übernommenen Summe
von den beteiligten Kreiskommunalverbänden als Vorausleistung einzuziehen.
Fünfter Abschnitt.
Schluffbestimmungen.
§ 40. Der Provinzialverband hat durch Statut für jeden Wasserlauf (8 1),
erforderlichenfalls auch für einzelne Zuflüsse, eine Vertretung der Interessenten
(§ 29) einzusetzen, welche bei dem Ausbau und der Unterhaltung des Wasser-
laufes mitzuwirken hat.
Ueber die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Interessen-
vertretung ist in dem Statute mit folgender Maßgabe Bestimmung zu treffen:
Die Mitglieder sind von den Kreistagen der beteiligten Kreise in der Weise zu
wählen, daß auf jeden Kreis mindestens drei Vertreter entfallen. Im übrigen
wird die Zahl der von den Kreisen zu wählenden Vertreter nach der Länge
der für die Unterhaltung in Betracht kommenden Flußstrecken verteilt. Für die
Mitwirkung bei solchen Angelegenheiten, welche nicht das ganze Flußgebiet be-
treffen, ist die Interessentenvertretung in Gruppen einzuteilen.
§ 41. Soweit nicht bereits gemäß § 31 eine Bewertung in dem Kataster
stattfindet, hat der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in Gemäßheit
der bisherigen Verpflichtungen Entschädigung zu fordern:
1. von den zur dauernden Unterhaltung eines Flusses oder Flußteiles auf
Grund besonderer öffentlich-rechtlicher Titel oder des Auenrechts Verpflichteten;
2. von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen besondere
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung und Freilegung der Ufer
oder zur Freilegung des Hochwasserabflußgebietes (§ 2) vor dem Inkraftreten
dieses Gesetzes oblagen.
Ausgenommen hiervon find die auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1879
(Ges-S. S. 297) gebildeten öffentlichen Wassergenossenschaften und diejenigen
Kreise, welche, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Unterhaltung nicht schiffbarer
Flüsse übernommen haben.
Die nach Absatz 1 zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich im
voraus zu zahlenden Geldrente zu entrichten, welche von dem dazu Verpflichteten
zum fünfundzwanzigfachen Betrage bar abgelöst werden kann.
Das Ablösungskapital ist vom Provinzialverbande mündelsicher anzulegen
und gesondert für jeden Wasserlauf (§ 1) zu verwalten.
Ergeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des Ab-
lösungskapitals einen Ueberschuß über die Kosten der laufenden Unterhaltung
des Wasserlaufs (8 1), so ist er dem Sicherheitsfonds (§ 38) zuzuführen.
Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden; zuständig
ist der Bezirksausschuß.
§ 42. Bestehende, über das Maß des § 17 hinausgehende Verpflichtungen
der Anlieger und sonftigen Grundbesitzer zur Freihaltung der Ufer und des
Ueberschwemmungsgebietes bleiben unberührt.