Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 39. In Fällen der Ueberbürdung der Verpflichteten (§ 29 Abs. 1) hat 
der Provinzialverband einzutreten und den entsprechenden Teil der kataster- 
mäßigen Jahresbeiträge aus eigenen Mitteln zu decken. Darüber, ob eine 
Ueberbürdung vorliegt, beschließt der Provinziclausschu nach Anhörung der 
Interessentenvertretung (8 40). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an die 
zuständigen Minister statt. 
Zur Einlegung der Beschwerde ist auch die Interessentenvertretung befugt. 
Sofern ein Eintreten des Provinzialverbandes erforderlich wird, ist er 
berechtigt, die Hälfte der innerhalb der einzelnen Kreise übernommenen Summe 
von den beteiligten Kreiskommunalverbänden als Vorausleistung einzuziehen. 
Fünfter Abschnitt. 
Schluffbestimmungen. 
§ 40. Der Provinzialverband hat durch Statut für jeden Wasserlauf (8 1), 
erforderlichenfalls auch für einzelne Zuflüsse, eine Vertretung der Interessenten 
(§ 29) einzusetzen, welche bei dem Ausbau und der Unterhaltung des Wasser- 
laufes mitzuwirken hat. 
Ueber die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Interessen- 
vertretung ist in dem Statute mit folgender Maßgabe Bestimmung zu treffen: 
Die Mitglieder sind von den Kreistagen der beteiligten Kreise in der Weise zu 
wählen, daß auf jeden Kreis mindestens drei Vertreter entfallen. Im übrigen 
wird die Zahl der von den Kreisen zu wählenden Vertreter nach der Länge 
der für die Unterhaltung in Betracht kommenden Flußstrecken verteilt. Für die 
Mitwirkung bei solchen Angelegenheiten, welche nicht das ganze Flußgebiet be- 
treffen, ist die Interessentenvertretung in Gruppen einzuteilen. 
§ 41. Soweit nicht bereits gemäß § 31 eine Bewertung in dem Kataster 
stattfindet, hat der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in Gemäßheit 
der bisherigen Verpflichtungen Entschädigung zu fordern: 
1. von den zur dauernden Unterhaltung eines Flusses oder Flußteiles auf 
Grund besonderer öffentlich-rechtlicher Titel oder des Auenrechts Verpflichteten; 
2. von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen besondere 
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung und Freilegung der Ufer 
oder zur Freilegung des Hochwasserabflußgebietes (§ 2) vor dem Inkraftreten 
dieses Gesetzes oblagen. 
Ausgenommen hiervon find die auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1879 
(Ges-S. S. 297) gebildeten öffentlichen Wassergenossenschaften und diejenigen 
Kreise, welche, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Unterhaltung nicht schiffbarer 
Flüsse übernommen haben. 
Die nach Absatz 1 zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich im 
voraus zu zahlenden Geldrente zu entrichten, welche von dem dazu Verpflichteten 
zum fünfundzwanzigfachen Betrage bar abgelöst werden kann. 
Das Ablösungskapital ist vom Provinzialverbande mündelsicher anzulegen 
und gesondert für jeden Wasserlauf (§ 1) zu verwalten. 
Ergeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des Ab- 
lösungskapitals einen Ueberschuß über die Kosten der laufenden Unterhaltung 
des Wasserlaufs (8 1), so ist er dem Sicherheitsfonds (§ 38) zuzuführen. 
Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden; zuständig 
ist der Bezirksausschuß. 
§ 42. Bestehende, über das Maß des § 17 hinausgehende Verpflichtungen 
der Anlieger und sonftigen Grundbesitzer zur Freihaltung der Ufer und des 
Ueberschwemmungsgebietes bleiben unberührt.
	        
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