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in Anspruch zu nehmen und insbesondere zum Zwecke der Katasteraufstellung
(§ 31) von den Grundbüchern und den Grund-= und Gebäudesteuerkatastern Ein-
sicht zu nehmen sowie über die Einschätzungen zur Ergänzungs= und zur Ge-
werbesteuer Auskunft zu erfordern.
§ 49. Sämtliche dem Zwecke des Ausbaues (88 2 bis 13) dienenden
Verhandlungen und Geschäfte, einschließlich der gerichtlichen Geschäfte der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, sind gebühren= und stempelfrei.
§ 50. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausschluß der nur auf den
erstmaligen Ausbau bezüglichen, können durch Königliche Verordnung auf An-
trag oder mit Zustimmung des Provinziallandtages auf andere Wasserläufe in
der Provinz Schlefien ausgedehnt werden.
§ 51. Bei dem Ausbau der im § 1 aufgeführten Wasserläufe ist jede
Schädigung der Anlieger an den unteren Strecken dieser Wasserläufe oder der
Oder zu vermeiden; insbesondere sind alle Arbeiten, welche geeignet find, eine
Schädigung der Unterlieger durch Vermehrung oder Beschleunigung der Hoch-
wasserabführung zu bewirken, so lange hinauszuschieben, bis eine ausreichende
Vorflut in der Oder selbst gesichert ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 3. Juli 1900.1)
2a. Statut für die nach § 40 des Gesetzes vom 3. Juli 1000, betr.
Maßnahmen zur Derhütung von Hochwassergefahren in der Drovinz
Schlesien (Ges. S. S. 171), zu bildende Interessentenvertretung, vom
15. März
RM# oon1. (Amtsbl. S. 165.)
5. Dolizeiverordnung für die Drovinz Schlesien, betr. die Lagerung
von Holz usw. im Ueberschwemmungsbereich fließender Gewässer,
vom 2. Juli 1000. (Amtsbl. S. 205.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver-
waltung vom 11. März 1850, wird mit Zustimmung des Provinzialrats für
den Umfang der Provinz Schlefien hierdurch verordnet:
§ 1. Holzstämme, Langhölzer, Balken, Bretter und ähnliche schwimmbare
Gegenstände dürfen im Ueberschwemmungsbereich fließender Gewässer nicht
aufgestapelt oder gelagert werden. Ausnahmen kann unbeschadet der etwa er-
forderlichen deichpolizeilichen Genehmigung die Ortspolizeibehörde zulassen, so-
fern die Holzstämme usw. gegen das Abschwimmen bei Hochwasser genügend
gesichert oder befestigt erscheinen.
#§ 2. Bei hölzernen Brücken und Stegen über fließende Gewässer müssen
die Balken an einem ihrer Enden nach Anordnung der Ortspolizeibehörde so
befestigt werden, daß dieselben, wenn sie vom Hochwasser gelöst werden, nicht
fortschwimmen können.
§ 3. Wer den Vorschriften in §§ 1 und 2 und insbesondere der von der
1) Durch Gesetz vom 16. September 1904 — Ges.-S. S. 251 — ist das
Schlesische Hochwasserschutzgesetz vom 8. Juli 1900 auf die Spree innerhalb der Provinz
Schlesien ausgedehnt worden.