Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Ortspolizeibehörde getroffenen Anordnung über die Art der Befestigung zuwider- 
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit ver- 
hältnismäßiger Haft bestraft. 
§ 4. Auf die Holzablagen der staatlichen Flößereiverwaltung findet vor- 
stehende Verordnung keine Anwendung. 
Breslau, den 2. Juli 1900. 
Der Oberpräfident. 
4. Dolizeiverordnung zur Derhütung von Hochwasserschäden und zum 
Schutze der Hochwasserslüsse, vom 22. März 1004. (Amtsbl. S. 80.). 
Auf Grund des § 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883. 
(Ges.-S. S. 195), der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung. 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des 8 24 des Schlesischen Hochwasser- 
schutzgesetzes vom 3. Juli 1900 (Ges.-S. S. 171) wird hiermit nach Anhörung 
der Interessentenvertretungen und mit Zustimmung des Provinzialrats für das. 
zur Provinz Schlefien gehörige Gebiet der Glatzer Neiße, des Queis und des. 
Bober nachstehende Polizeiverordnung erlassen: 
§ 1. Bauten jeglicher Art, insbesondere Gebäude, Mauern, Gerüste, feste 
Zäune, Brücken, Feldziegeleien, Bade= und Schwimmanstalten dürfen in der 
ganzen Breite, welche das Wasser der eingangs genannten Flüsse und ihre 
Zuflüfse bei der höchsten Ueberschwemmung einnimmt (Ueberschwemmungsgebiet), 
nicht anders als mit ausdrücklicher Genehmigung der Wasserpolizeibehörde 
errichtet, abgeändert oder verlegt werden. Unberührt bleibt hiervon die etwaige 
Genehmigungspflichtigkeit gemäß § 1 des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. 
(Ges.-S. S. 54). 
Ebenso bedarf die Anlegung von Gruben aller Art (Kies-, Lehm-, Mergel- 
gruben, Torfstiche usw.) von Teichen und Gräben, ferner die Aufschüttung von 
Halden jeglicher Art oder die Aufstapelung von Holz, Steinen u. a. m. im. 
Ueberschwemmungsgebiet der Genehmigung durch die Wasserpolizeibehörde. 
§ 2. Aus- und Abgrabungen an den Ufern bedürfen, auch abgesehen von. 
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde. 
Auch darf die Wasserpolizeibehörde anordnen, daß der Uferrand bis 1 m (ein. 
* lundeinwärts nicht gelockert (gepflügt, mit dem Spaten umgestochen. 
w.) wird. 
§ 3. Es ist verboten, ohne eine von der Wasserpolizeibehörde erteilte- 
Genehmigung Sinkstoffe irgend welcher Art — Erde, Sand, Kies, Steine, 
Pflanzen usw. — aus dem Flußbette zu entnehmen. 
Sinkstoffe, wie Kies, Sand, Schutt, Erdmassen, Schlacken, Steine, Scherben. 
und andere die Vorflut hemmenden Materialien dürfen ohne Genehmigung der 
Wasserpolizeibehörde weder in den Fluß eingeworfen noch in ihm abgelagert 
werden. Unberührt bleiben hiervon die Bestimmungen der §8§ 4 und 5 des 
Privatflußgesetzes vom 28. Februar 1843 (Ges.-S. S. 41). · 
§ 4. Bei steil abfallenden Uferhängen und bei brüchigem Ufer bedarf es. 
zu Anlagen, zum Abrollen von Holz einer Genehmigung der Wasserpolizei- 
behörde. Diese Genehmigung kann von der Innehaltung bestimmter Bedingungen 
abhängig gemacht werden. 
Bäume und Sträucher an den Ufern der Flüsse und auf benachbarten 
Grundstücken, die nach dem Flusse abzufallen drohen oder die durch das Hoch- 
wasser entwurzelt oder fortgeschwemmt werden können, müssen auf Anordnung 
der Wasserpolizeibehörde abgeholzt und entfernt werden. Unberührt hiervon.
	        
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