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beeibe bdie Bittiemungen des § 17 des Hochwasserschutzgesetzes vom 3. Juli 1900.
(Ges. S. S. 171).
§ 5. Jede Beschädigung der Uferbefestigungen und der Uferregulierungs-
werke, das unbefugte Betreten derselben, sowie der zum Schutze der Ufer aus-
geführten Pflanzungen, desgleichen das Viehtreiben auf den Uferbefestigungen,
Uferregulierungswerken und Pflanzungen ist verboten. Die Wasserpolizeibehörde
ist befugt, auch an anderen Stellen das Betreten der Ufer und der Ufer-
böschungen sowie das Viehtreiben auf denselben zu untersagen.
§ 6. Den dienstlichen Anordnungen der von der Wasserpolizeibehörde zu
Polizeibeamten ernannten, mit Dienstabzeichen oder Dienstbekleidung versehenen
Flupmeister ist Folge zu leisten.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung.
sowie gegen die auf Grund dieser Polizeiverordnung von der Wasserpolizei-
behörde erlassenen Anordnungen und Verbote werden, sofern die Gesetze nicht-
eine höhere Strafe androhen, mit Geldstrafe bis zu 60 — sechzig — Mark, an.
deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnismäßige Haftstrafe tritt, bestraft.
Unberührt hiervon bleibt das Recht der Wasserpolizeibehörde, wenn es.
erforderlich ist, die Wiederherstellung eines durch eine Zuwiderhandlung gegen
Bestimmungen dieser Verordnung veränderten Zustandes von dem Pflichtigen
verlangen und gegen ihn zwangsweise durchsetzen zu dürfen.
§ 8. Diese Verordnung tritt acht Tage nach dem Ablaufe desjenigen.
Tages in Wirksamkeit, an welchem das die Verordnung verkündende Stück des-
Amtsblattes ausgegeben worden ist.
Breslau, den 22. März 1904.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
5. Gesetz, betr. Maßnahmen zur Regelung der hochwasser-, Deich-
und Dorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder, vom
12. August 1005. (Ges.-S. S. 335.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen.
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt:
§ 1. Zur Regelung der Hochwasser-, Deich= und Vorflutverhältnisse hat
der Oberpräfident der Provinz Schlesien nach Benehmen mit dem Oberpräfidenten
der Provinz Brandenburg für den Oderstrom von der österreichischen Grenze
bis zum Eintritt in die Provinz Pommern, für die Ufer und das natürliche
Ueberschwemmungsgebiet einen Plan aufzustellen.
Die Abgrenzung des Ueberschwemmungsgebiets erfolgt im Zweifelsfalle
durch den zuständigen Minister nach Anhörung des Oderstromausschusses (§ 2).
Der Plan ist nach Anhörung des Oderstromausschusses und der Provinzial-
ausschüsse der Provinzen Schlesien und Brandenburg ourch den zuständigen.
Minister festzusetzen. Vor Festsetzung des Planes ist derselbe öffentlich auszu-
legen oder in anderer Weise den Interefsenten bekannt zu machen. Anträge
auf Abänderungen find innerhalb vier Wochen nach der erfolgten Bekannt-
machung. bei dem Oberpräsidenten der Provinz Schlesien zu stellen. Die Gesami-
kosten dürfen den Betrag von 60000000 Mark nicht übersteigen.
§.2. Zur gutachtlichen Mitwirkung bei der Regelung der Hochwasser-,
Deich- und Vorflutverhältnisse der Oder (§ 1) wird am Amtssitze des Ober-
präsidenten von Schlefien ein Oderstromausschuß gebildet. Er besteht aus dem
Oberpräsidenten von Schlefien oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, dem
Oberpräsidenten von Brandenburg oder einem von ihm zu bestimmenden Vertreter,