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5. Taxe für die Bezirkshebammen des Regierungsbezirks TLiegnitz,
vom 20. April 1808. (Amtsbl. S. 130.)
Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen usw. Angelegen-
heiten wird für die Bezirkshebammen des Regierungsbezirks Liegnitz nachstehende,
mit dem 1. Juli d. Is. in Kraft tretende Taxe erlassen.
1. Für eine leichte natürliche Entbindung 4—10 Mark.
2. Für eine länger als 24 Stunden dauernde Entbindung oder für eine
Entbindung unter erschwerenden Umständen, bei welcher die Hebamme mehr
als 24 Stunden in Anspruch genommen ist, 6—15 Mark.
3. Für den Beistand bei einer Entbindung, zu welcher ein Geburtshelfer
zugezogen wurde, nicht unter 6 Mark.
4. Für die Untersuchung einer Schwangeren, soweit fie nicht zu den Ver-
richtungen bei der Entbindung gehört, in der Wohnung der Hebamme 1—2 Mark.
5. Für die Anwendung des Frrigators, Katheters, für Blutegelsetzen,
Schröpfen und ähnliche Verrichtungen mit Ausschluß des Besuches 0,50—1 Mark.
6. Für einen Wochen= oder sonst verlangten Besuch 0,50—1 Mark. (In
der Nacht der doppelte Satz.)
7. Für eine Tagewache 2—3 Mark. Für eine Nachtwache 3—4 Mark.
Für eine Tag= und Nachtwache 4—6 Mark.
8. Für ein auf Erfordern einer Behörde ausgestelltes Zeugnie mit Einschluß
des Besuches 1 Mark bis 1,50 Mark.
9. Bei Verrichtungen in Häusern, die über 2 km von der Wohnung der
Hebamme entfernt sind, steht der Hebamme das Recht zu, freie Fuhre zu ver-
langen, oder eine Reiseentschädigung für jedes zurückgelegte Kilometer von
0,20 Mark.
10. Vorstehende Taxe tritt mit dem 1. Juli d. Is. in Kraft.
Die seitherige Taxe für die Bezirkshebammen des Regierungsbezirks
Liegnitz, vom 12. Juni 1879 ist von dem genannten Zeitpunkt ab aufgehoben.
Zusatz.
Vorstehende Taxe findet Anwendung bei Mangel einer Vereinbarung oder
in streitigen Fällen.
Bei wenig bemittelten Personen sowie in allen Fällen, in welchen die
Kosten aus öffentlichen Fonds bestritten werden, kommt der niedrigste Satz zur
Anwendung.
Liegnitz, den 20. April 1898.
Der Regierungspräsident.
6. Dorschriften über die Drüfung und Beaussichtigung der staatlich
geprüften Heilgehilfen und Masseure (heilgehilfenordnung), vom
IGa. April 1005. (Amtsbl. S. 100.)
1. Zur Beilegung der Bezeichnung „staatlich geprüfter Heilgehilfe und
Masseur“ find nur Personen berechtigt, welche ein Befähigungszeugnis des für
ihren Wohnsitz, oder, sofern fie früher außerhalb des Regierungsbezirkes ansässig
gewesen find, des für ihren damaligen Wohnsitz zuständigen Regierungspräfi-
denten, in dem Landespolizeibezirk Berlin: des Polizeipräsidenten in Berlin,
erlangt haben.
2. Das Befähigungszeugnis wird auf Grund einer vor dem zuständigen
Kreisarzte abgelegten Prüfung ausgestellt, welchem die Bewerber ihr Zulassungs-