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§ 8. Der Bezirksausschuß beschließt über die Verstärkung, Verlegung,
Tieferlegung und Niederlegung bestehender Deiche, über die Umwallung von
Ortschaften oder einzelnen Gehöften mit Deichen, die Untersagung der Wieder-
herstellung zerstörter Deiche, über die sonstigen zur Freilegung des Hochwasser-
profils erforderlichen Maßnahmen sowie darüber, in welchem Umfange die
Beteiligten verpflichtet sind, zur Durchführung dieser Maßnahmen die Entziehung
oder Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten an ihm zu dulden.
Zur Stellung des Antrags ist auch der Regierungspräsident befugt.
Vor der Beschlußfassung find die Beteiligten, nötigenfalls nach Erlaß
eines öffentlichen Aufgebots, zu hören. Der Beschluß ist den zur Tragung der
Kosten der Ausführung Verpflichteten, den beteiligten Verbänden, sowie den-
jenigen, welche an dem Versahren teilgenommen haben, zuzustellen. Ueber Ein-
sprüche, welche binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung geltend
zu machen find, entscheidet der zuständige Minister.
Der Regierungspräsident hat die zur Ausführung des Beschlusses er-
forderlichen Anordnungen gegenüber den Beteiligten zu treffen.
§ 9. Die Eigentümer der durch die angeordneten Maßnahmen (8 8) be-
troffenen Grundstücke haben Anspruch auf Entschädigung. Der Betrag des
Schadens, welchen Nutzungs- und Gebrauchsberechtigte mit Einfluß der Pächter
und Mieter durch die Entziehung oder dauernde Beschränkung des Grund-
eigentums erleiden, ist, soweit er nicht in der für das betroffene Grundstück
bestimmten Entschädigung oder in der an ihr zu gewährenden Nutzung begriffen
ist, besonders zu ersetzen. Die Entschädigung ist nach dem Werte zu bemessen,
den das Grundstück zur Zeit der Bekanntmachung des Sonderplans (8 6) hatte.
Der außerordentliche Wert ist bei Feftsetzung der Entschädigung nicht in An-
rechnung zu bringen
Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen
wird eine Vergütung nicht gewährt, wenn aus der Art der Anlage, dem
Zeitpunkt ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, daß die-
selben nur in der Absicht vorgenommer find, eine höhere Entschädigung zu erzielen.
§ 10. Soweit nicht die Regulierung des Schadens in dem nachstehend
vorgesehenen Umlegungsverfahren erfolgt, ist die Entschädigung in Geld zu
zahlen. Ueber diese Entschädigung beschließt auf Antrag der Bezirksausschuß.
Ueber die Höhe der Entschädigung steht gegen den Beschluß binnen vier Wochen
nach erfolgter Zustellung sowohl dem Entschädigungsverpflichteten als auch den
Berechtigten der Rechtsweg offen.
Nach Zahlung oder Hinterlegung der durch Beschluß des Bezirksausschusses.
festgesetzten Entschädigung wird die Ausführung der Maßnahmen durch die
Beschreitung des Rechtswegs nicht aufgehalten.
§ 11. Auf Ersuchen des Regierungspräfidenten stellt die zuständige General-
kommission durch Beschluß fest, ob die nach § 8 angeordneten Maßnahmen einen
solchen Einfluß auf die betroffenen Grundstücke ausüben, daß eie Aenderung.
im Wirtschaftsbetriebe notwendig wird.
Der Beschluß ist, soweit es erforderlich erscheint, unter Bezugnahme auf
Lagepläne, zweimal in die Kreisblätter einzurücken und in den beteiligten Ge-
meinden und Gutsbezirken auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Gegen den Beschluß steht den Beteiligten und dem Regierungspräsidenten.
die Beschwerde an das Oberlandeskulturgericht binnen einer Frist von vier
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung zu. Z
§ 12. Steht nach § 11 fest, daß eine anderweite Regelung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse beteiligter Grundstücke erforderlich ist, so hat die
Generalkommission das Umlegungsverfahren einzuleiten. Auf das Verfahren