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6. Hochwassermeldeordnung für die Causitzer Neiße, vom 18. Januar 1887.
(Amtsbl. S. 89.)
I. Allgemeine Bestimmungen für alle Pegelstationen gültig.
1. Behufs Beobachtung der Wasserstände in der Lausitzer Neiße sind an
verschiedenen Stellen Pegelstationen errichtet, von welchen aus telegraphische
Nachrichten über Hochwasserstände in das untere Neißegebiet versandt
werden sollen.
2. Die Beförd erung der Telegramme ersolgt durch die Reichstelegraphie.
Die Telegramme, für deren Beförderung die tarifmäßigen Beförderungsge-
bühren an den Abgangsorten zu entrichten find, erhalten, sofern sie nicht an
Privatpersonen versandt werden, die Bezeichnung „Wasserstandstelegramme“
ohne besondere Adresse. Ort, Tag und Zeit der Aufgabe werden von der
Telegraphenverwaltung am Kopfe derselben angegeben, die Adressen usw., an
welche das Telegramm bestellt werden soll, find in besonderen Bestimmungen
angegeben. Die durch die telegraphischen Hochwassermeldeordnungen entstehenden
Kosten werden, soweit dieselben nicht auf anderweite Fonds übernommen
werden, von den Empfängern erstattet.
3. Auf besonderen Wunsch müssen jeder Privatperson die Wasserstands-
telegramme gegen Erstattung der Gebühren zugesandt werden. Die Auflieferung
dieser Telegramme bei der Abgangstelegraphenstation erfolgt gleichfalls durch
die Pegelstationen unter Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren. Auch find
jeder Behörde und jeder Privatperson auf besonderen Wunsch Abschriften der
Wasserstandstelegramme seitens der Bestimmungstelegraphenanstalten gegen
Entrichtung der dafür entfallenden Vervielfältigungsgebühr zuzustellen.
4. Die Landratsämter senden die ihnen zugehenden Telegramme an die
interessierten Lokalbehörden durch den Telegraphen oder durch Boten.
5. Die Empfänger haben möglichst für den Aushang der Telegramme an
öffentlichen hierzu geeigneten Orten (Post, Rathaus usw) zu sorgen.
6. Mit der Aufgabe der Hochwasserdepesche wird von den Pegelstationen
dann begonnen, wenn der in den „besonderen Bestimmungen“ angegebene
Wasserstand am Pegel, d. i. die Ausuferungshöhe, erreicht ist.
7. Ist nach den Witterungsverhältnissen oder sonstigen Anzeichen zu er-
warten, daß dieser Wasserstand während der Nachtzeit, also während des
Schlusses des Telegraphenamtes eintritt, so ist das erste Telegramm abends
am Schlusse des Telegraphenamtes, das zweite am anderen Morgen sofort
nach der Oeffnung desselben, abzugeben.
8. Die Telegramme werden bei steigendem Wasser jeden Morgen 8 Uhr
wiederholt, so lange bis der höchste Stand eingetreten ist. Nach Eintritt des-
selben, d. i. also, wenn das Wasser beginnt zu fallen, wird der höchste Stand
mit dem Zusatze „fallen“ telegraphiert. Nach dieser Depesche wird nur noch
eine abgegeben, sobald das Wasser bis zu der Ausuferungshöhe gefallen ist:
diese Depesche erhält den Zusatz „letzte Nachricht“.
9. Die Telegramme erhalten nachstehende Fassung:
Wasserstandstelegramm.
IX Meter y Uhr v. steigen
oder 1 Meter Fy Uhr n. fallen
oder Meter yF Uhr v. letzte Nachricht.
— n. oder v. bedeutet nachmittags oder vormittags. —
Diesen Telegrammen ist dann enventuell hinzuzufügen: Wolkenbruch
bei ; Eisstand; Eisversetzung be ; Eisgang vorüber;