Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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6. Hochwassermeldeordnung für die Causitzer Neiße, vom 18. Januar 1887. 
(Amtsbl. S. 89.) 
I. Allgemeine Bestimmungen für alle Pegelstationen gültig. 
1. Behufs Beobachtung der Wasserstände in der Lausitzer Neiße sind an 
verschiedenen Stellen Pegelstationen errichtet, von welchen aus telegraphische 
Nachrichten über Hochwasserstände in das untere Neißegebiet versandt 
werden sollen. 
2. Die Beförd erung der Telegramme ersolgt durch die Reichstelegraphie. 
Die Telegramme, für deren Beförderung die tarifmäßigen Beförderungsge- 
bühren an den Abgangsorten zu entrichten find, erhalten, sofern sie nicht an 
Privatpersonen versandt werden, die Bezeichnung „Wasserstandstelegramme“ 
ohne besondere Adresse. Ort, Tag und Zeit der Aufgabe werden von der 
Telegraphenverwaltung am Kopfe derselben angegeben, die Adressen usw., an 
welche das Telegramm bestellt werden soll, find in besonderen Bestimmungen 
angegeben. Die durch die telegraphischen Hochwassermeldeordnungen entstehenden 
Kosten werden, soweit dieselben nicht auf anderweite Fonds übernommen 
werden, von den Empfängern erstattet. 
3. Auf besonderen Wunsch müssen jeder Privatperson die Wasserstands- 
telegramme gegen Erstattung der Gebühren zugesandt werden. Die Auflieferung 
dieser Telegramme bei der Abgangstelegraphenstation erfolgt gleichfalls durch 
die Pegelstationen unter Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren. Auch find 
jeder Behörde und jeder Privatperson auf besonderen Wunsch Abschriften der 
Wasserstandstelegramme seitens der Bestimmungstelegraphenanstalten gegen 
Entrichtung der dafür entfallenden Vervielfältigungsgebühr zuzustellen. 
4. Die Landratsämter senden die ihnen zugehenden Telegramme an die 
interessierten Lokalbehörden durch den Telegraphen oder durch Boten. 
5. Die Empfänger haben möglichst für den Aushang der Telegramme an 
öffentlichen hierzu geeigneten Orten (Post, Rathaus usw) zu sorgen. 
6. Mit der Aufgabe der Hochwasserdepesche wird von den Pegelstationen 
dann begonnen, wenn der in den „besonderen Bestimmungen“ angegebene 
Wasserstand am Pegel, d. i. die Ausuferungshöhe, erreicht ist. 
7. Ist nach den Witterungsverhältnissen oder sonstigen Anzeichen zu er- 
warten, daß dieser Wasserstand während der Nachtzeit, also während des 
Schlusses des Telegraphenamtes eintritt, so ist das erste Telegramm abends 
am Schlusse des Telegraphenamtes, das zweite am anderen Morgen sofort 
nach der Oeffnung desselben, abzugeben. 
8. Die Telegramme werden bei steigendem Wasser jeden Morgen 8 Uhr 
wiederholt, so lange bis der höchste Stand eingetreten ist. Nach Eintritt des- 
selben, d. i. also, wenn das Wasser beginnt zu fallen, wird der höchste Stand 
mit dem Zusatze „fallen“ telegraphiert. Nach dieser Depesche wird nur noch 
eine abgegeben, sobald das Wasser bis zu der Ausuferungshöhe gefallen ist: 
diese Depesche erhält den Zusatz „letzte Nachricht“. 
9. Die Telegramme erhalten nachstehende Fassung: 
Wasserstandstelegramm. 
IX Meter y Uhr v. steigen 
oder 1 Meter Fy Uhr n. fallen 
oder Meter yF Uhr v. letzte Nachricht. 
— n. oder v. bedeutet nachmittags oder vormittags. — 
Diesen Telegrammen ist dann enventuell hinzuzufügen: Wolkenbruch 
bei ; Eisstand; Eisversetzung be ; Eisgang vorüber;
	        
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