Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

Beispiel: Wenn das Wasser bei dem Pegel in Görlitz nachmittags so er- 
heblich steigt, daß der Eintritt des Ausuferungswasserstandes + 2,19 m am 
Pegel (vgl. „besondere Bestimmungen") über Nacht aller Wahrscheinlichkeit 
nach eintritt und der Wasserstand abends 6 Uhr + 1,8 m ist, so würde 
tele iert: 
graph Wasserstandstelegramm 
1,8 Meter 6 Uhr n. steigen. 
Ist das Wasser am folgenden Morgen um 8 Uhr bis + 2,8 m gestiegen, 
so würde telegraphiert: 
Wasserstandstelegramm 
2,8 Meter 8 Uhr v. steigen; 
hat das Wasser dann am 1 Uhr den höchsten Stand + 3,9 m am Pegel 
erreicht und beginnt zu fallen, so würde telegraphiert: 
Wasserstandstelegramm 
3,9 Meter 1 Uhr n. fallen; 
ist dann das Wasser am folgenden Tage, vormittags 10 Uhr bis zur Aus- 
uferungshöhe 2,19 m am Pegel gefalleu, so würde telegraphiert: 
Wasserstandstelegramm 
2,19 Meter 10 Uhr v. letzte Nachricht. 
II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Pegelstationen gültig. 
I. Für den Neißepegel zu Zittau. 
Für den Wittigpegel zu Friedland. 
Die Telegramme sollen bei einem Wasserstande von + 0,6 am Pegel be- 
ginnen und wie ad II angegeben, fortgesetzt werden. « 
Der Pegelbeobachter sendet die Meldung an die K. K. Telegraphenstation 
in Friedland resp. an die Reichstelegraphenstation in Zittau und diese das. 
Telegramm nach. resp. die das Telegramm erhaltende Telegraphen= 
station dasselbe n 
a) nur von Zittau 
1. nach Ostritz an den Ortsvorsteher, 
b) von beiden Stationen 
2. nach Nikrisch, an den Gutsvorsteher, den Bahnmeister und den Orts- 
vorsteher in Radmeritz; an letzteren ist, sofern von demselben nicht 
etwa ein besonderer Botendienst eingerichtet werden sollte, die Weiter- 
beförderung der Wasserstandstelegramme von der Telegraphenanstalt 
zu Nikrisch den allgemeinen Dienstvorschriften der Reichstelegraphen= 
verwaltung entsprechend in der zweckmäßigsten Weise geeignetenfalls 
mittelst Eilboten auf Kosten des Empfängers, zu vermitteln, 
3. nach Görlitz, an die Polizeiverwaltung und das Landratsamt, 
4. nach Rothenburg an das Landratsamt. 
II. Für den Neißepegel zu Nikrisch. 
Für die Beurteilung des Hochwassers möge bemerkt sein, daß ein Wasser- 
stand von 
0,6 bis 0,8 als kleines 
0,8 bis 1,1 als mittleres Hochwasser angesehen werden kann. 
1,1 und darüber als großes 
Die Telegramme sollen bei einem Wasserstande von + 0,6 am Pegel be- 
ginnen und bei einem Wasserstande von + 0,8, von + 1,10, von + 1,30 usw. 
immer bei einem Wachsen um 0,20 m fortgesetzt werden.
	        
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