Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 224 — 
Der Pegelbeobachter sendet die Meldung an die Reichstelegraphenstation 
und diese das Telegranmm nach die das Telegramm eurpfangende 
Telegraphenstation sendet dasselbe n 
1. nach Görlitz, an die Polizeiverwaltung und an das Landratsamt, 
2. nach Penzig, an das Amt Penzig I, 
3. nach Nothenburg O.'L. an das Landratsamt, 
4. nach Liegnitz, an die Königliche Regierung. 
III. Für den Pegel an der Neißebrücke zu Görlitz= 
beai Die Telegramme sollen bei einem Wasserstande von + 2,19 am Pegel 
ginnen. 
Der Pegelbeobachter sendet die Meldung direkt an die Polizeiverwaltung 
und an das Landratsamt zu Görlitz, sowie an die Reichstelegrapbenstation da- 
selbst und diese das Telegramm nach 
* Die das Telegramm empfangende Telegraphenstation sendet das- 
elbe n 
1. nach Liegnitz, an die Königliche Regierung, 
nach Penzig, an das Amt Penzig I1, 
# nach Rothenburg O./L., an das Landratsamt, 
nach Priebus, an die Polizeiverwaltung, 
. nach Muskau dal. 
nach Königsberg N.M., an das Landratsamt, 
nach Forst, an die Polizeiverwaltung, 
. nach Triebel, d 
sowie an das Bezirksamt zu Groß-Särchen; an letzteres ist, sofern von dem- 
selben nicht etwa ein besonderer Botendienst eingerichtet werden sollte, die 
Weiterbeförderung der Wasserstandstelegramme von der Telegraphenanstalt zu 
Triebel den allgemeinen Dienstvorschriften der Reichstelegraphenverwaltung 
entsprechend in der zweckmäßigsten Weise geeignetenfalls mittelst Eilboten auf 
Kosten des Empfängers zu vermitteln; 
9. nach Guben, an das Landratsamt, das die Nachricht an die Polizei- 
verwaltung und an das Deichamt Guben weiter sendet, 
10. nach Crofsen, an die Wasserbauinfpektion, 
11. nach Frankfurt a./O., an die Königliche Regierung, 
12. nach Küstrin, an die Wasserbauinspektion. 
Breslau, den 18. Januar 1887. 
Der Oberpräfident, Wirkliche Geheime Rat. 
r eseese 
7. Hochwassermeldeordnung, für den Sacken, Bober und Oueis, vom 
28. Mai 1801. (Amtsbl. S. 167.) 
Unter Aufhebung der im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Liegnitz, 
Jahrgang 87, Seite 51, veröffentlichten Hochwassermeldeordnung vom 6. Februar 
1887 wird für die Pegelstationen am Zacken, Bober und Queis nachstehende Hoch- 
wassermeldeordnung hiermit erlassen: 
I. Allgemeine Bestimmungen für alle Pegelstationen gültig. 
1. Die Beförderung der Telegramme erfolgt durch die Reichstelegraphie. 
Die Telegramme, für deren Beförderung die tarifmäßigen Beförderungsgebühren 
an den Abgangsorten zu entrichten find, erhalten, sofern sie nicht an Privat- 
personen gesandt werden, die Bezeichnung 
„Wasserstandstelegramme“ 
ohne besondere Adresse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.