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Der Pegelbeobachter sendet die Meldung an die Reichstelegraphenstation
und diese das Telegranmm nach die das Telegramm eurpfangende
Telegraphenstation sendet dasselbe n
1. nach Görlitz, an die Polizeiverwaltung und an das Landratsamt,
2. nach Penzig, an das Amt Penzig I,
3. nach Nothenburg O.'L. an das Landratsamt,
4. nach Liegnitz, an die Königliche Regierung.
III. Für den Pegel an der Neißebrücke zu Görlitz=
beai Die Telegramme sollen bei einem Wasserstande von + 2,19 am Pegel
ginnen.
Der Pegelbeobachter sendet die Meldung direkt an die Polizeiverwaltung
und an das Landratsamt zu Görlitz, sowie an die Reichstelegrapbenstation da-
selbst und diese das Telegramm nach
* Die das Telegramm empfangende Telegraphenstation sendet das-
elbe n
1. nach Liegnitz, an die Königliche Regierung,
nach Penzig, an das Amt Penzig I1,
# nach Rothenburg O./L., an das Landratsamt,
nach Priebus, an die Polizeiverwaltung,
. nach Muskau dal.
nach Königsberg N.M., an das Landratsamt,
nach Forst, an die Polizeiverwaltung,
. nach Triebel, d
sowie an das Bezirksamt zu Groß-Särchen; an letzteres ist, sofern von dem-
selben nicht etwa ein besonderer Botendienst eingerichtet werden sollte, die
Weiterbeförderung der Wasserstandstelegramme von der Telegraphenanstalt zu
Triebel den allgemeinen Dienstvorschriften der Reichstelegraphenverwaltung
entsprechend in der zweckmäßigsten Weise geeignetenfalls mittelst Eilboten auf
Kosten des Empfängers zu vermitteln;
9. nach Guben, an das Landratsamt, das die Nachricht an die Polizei-
verwaltung und an das Deichamt Guben weiter sendet,
10. nach Crofsen, an die Wasserbauinfpektion,
11. nach Frankfurt a./O., an die Königliche Regierung,
12. nach Küstrin, an die Wasserbauinspektion.
Breslau, den 18. Januar 1887.
Der Oberpräfident, Wirkliche Geheime Rat.
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7. Hochwassermeldeordnung, für den Sacken, Bober und Oueis, vom
28. Mai 1801. (Amtsbl. S. 167.)
Unter Aufhebung der im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Liegnitz,
Jahrgang 87, Seite 51, veröffentlichten Hochwassermeldeordnung vom 6. Februar
1887 wird für die Pegelstationen am Zacken, Bober und Queis nachstehende Hoch-
wassermeldeordnung hiermit erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen für alle Pegelstationen gültig.
1. Die Beförderung der Telegramme erfolgt durch die Reichstelegraphie.
Die Telegramme, für deren Beförderung die tarifmäßigen Beförderungsgebühren
an den Abgangsorten zu entrichten find, erhalten, sofern sie nicht an Privat-
personen gesandt werden, die Bezeichnung
„Wasserstandstelegramme“
ohne besondere Adresse.