Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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1. an die Polizeiverwaltung zu Greiffenberg, 
2. an die Polizeiverwaltung zu Marklissa, 
3. an das Landratsamt zu Lauban 
und dieses durch Boten an die Polizeiverwaltung daselbst, 
4 an die Polizeiverwaltung zu Naumburg am Queis, 
5. an das Landratsamt zu Bunzlau, 
6. an den Amtsvorsteher zu Ullersdorf, 
7. an den Amtsvorsteher zu Siegersdorf, 
8. an den Amtsvorsteher zu Herrmannsdorf, 
9. an den Amtsvorsteher zu Klitschdorf, 
10. an den Gutsvorsteher zu Neuhammoer, 
11. an den Ortsvorsteher zu Eisenberg # 
und dieser durch Boten an den Amtsvorsteher in Tschiebsdorf, 
12. an das Landratsamt zu Sagan 
und dieses durch Boten an die Polizeiverwaltung daselbst, 
13. an die Polizeiverwaltung zu Naumburg am Bober, 
14. an das Landratsamt zu Crossen 
und dieses durch Boten an die Polizeiverwaltung und die Königl. Wasser- 
bauinspektion daselbst, 
15. an die Königl. Wasserbauinspektion zu Küstrin, 
16. an die Königl. Regierung zu Liegnitz. 
B. Für die Pegelstation zu Lauban. 
Beobachter: die Königl. Eisenbahnverwaltung 
1. die erste Nachricht wird gegeben bei einem Wasserstande von 2,5 m, 
2. die Wasserstandsnachrichten sind zu senden: 
a) durch Boten 
an das Landratsamt und 
an die Polizeiverwaltung zu Lauban, 
b) durch das Telegraphenamt zu Lauban 
. an die Polizeiverwaltung zu Naumburg am Queis, 
. an das Landratsamt zu Bunzlau, 
an den Amtsvorsteher zu Ullersdorf, 
an den Amtsvorsteher zu Siegersdorf, 
an den Amtsvorsteher zu Herrmannsdorf, 
an den Amtsvorsteher zu Klitschdorf, 
. an den Gutsvorsteher zu Neuhammer, 
. an den Ortsvorsteher zu Eisenberg 
und dieser durch Boten an den Amtsvorsteher zu Tschiebsdorf, 
9. an das Landratsamt zu Sagan 
und dieses durch Boten an die Polizeiverwaltung daselbst, 
10. an die Polizeiverwaltung zu Naumburg a. B., 
11. an das Landratsamt zu Crofsen 
und dieses durch Boten an die Polizeiverwaltung und an die Königl. 
Wasserbauinspektion daselbst, 
12. an die Königl. Wasserbauinspektion zu Küstrin, 
13. an die Königl. Regierung zu Liegnitz. 
C. Für die Pegelstation zu Siegersdorf (Eisenbahnbrücke). 
Beobachter: die Königl. Eisenbahnverwaltung: 
1. die erste Nachricht wird gegeben bei einem Wasserstande von + 1,50 m, 
2. die Wasserstandsnachrichten sind zu senden: 
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