Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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I. Migemeine Hestimmungen, für alle Pegelstationen gültig- 
1. Die Beförderung der Telegramme erfolgt durch die Reichstelegraphie. 
Die Telegramme, für deren Beförderung die tarifmäßigen Beförderungs- 
ebühren an den Abgangsorten zu entrichten find, erhalten, sofern fie nicht an 
Privarpersonen versandt werden, die Bezeichnung „Wasserstandstelegramme“ 
ohne besondere Adresse. 
Ort, Tag und Zeit der Aufgabe werden von der Telegraphenverwaltung 
am Kopfe der Telegramme angegeben. 
Die Adressen usw., an welche das Telegramm bestellt werden soll, sind in 
den „besonderen Bestimmungen“ angegeben. Die durch die telegraphischen Hoch- 
wassermeldungen entstehenden Kosten werden, soweit dieselben nicht auf andere 
Fonds übernommen werden, von den Empfängern erstattet. 
2. Auf besonderen Wunsch müssen jeder Privatperson die Wasserstands- 
telegramme gegen Erstattung der Gebühren zugesandt werden. Die Auflieferung 
dieser Telegramme bei der Abgangsstation erfolgt ebenfalls durch die Pegel- 
station unter Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren. Auch find jeder Behörde 
und jeder Privatperson auf besonderen Wunsch Abschriften der Wasserstands- 
telegramme seitens der Bestimmungstelegraphenanstalten gegen Entrichtung der 
dafür entfallenden Vervielfältigungsgebühren zuzustellen. 
3. Die Behörden haben sofort durch Telegramm oder Boten die ihnen 
zugehenden Wasserstandstelegramme an die beteiligten Lokalbehörden, Unter- 
beamten, Deichverbände usw. zu senden; außerdem haben alle Empfänger möglichst 
für den Aushang der Telegramme an öffentlichen, hierzu geeigneten Orten 
(Rathaus, Post usw.) zu sorgen. 
Die Kreislandräte zu Steinau und Glogau haben die Telegramme den 
Wasserbauinspektoren daselbst mitzuteilen. 
4. Die Telegramme erhalten nachstehende Fassung: 
Wasserstandstelegramm. 
4 Meter y Uhr v. steigen * . 
x Meter y Uhr n. fallen v. T aurmistele 
x Meter y Uhr v. letzte Nachricht, n. — nachmittags, 
ev. mit dem Zusatz: Eisstand, Eisversetzung bei .. . ... Eisgang, Eisgang 
vorüber, Deichbruch be 
5. Die besonderen Bestimmungen (efr. II.) enthalten die Angaben, bei 
welchem Wasserstande die erste, zweite usw. Depesche abgegeben werden muß. 
Hat das Wasser den höchsten Stand erreicht (d. i. also beginnt das Wasser 
zu fallen) so wird dieser höchste Stand unter Hinzufügung des Wortes „fallen“ 
telegraphiert. 
Nach dieser Depesche wird nur noch eine abgelassen und zwar dann, wenn 
das Wasser die Ausuferungshöhe wieder erreicht hat; dieser Depesche wird das 
Wort „letzte Nachricht“ hinzugesetzt. 
6. Tritt der Wasserstand, bei welchem nach den „besonderen Bestimmungen“ 
die erste telegraphische Nachricht abgesandt werden soll, während der Nacht, also 
während des Schlusses des Telegraphenamtes ein, so ist die erste Depesche so- 
gleich nach der Wiedereröffnung desselben abzugeben, und zwar wird dann 
derjenige Wasserstand telegraphiert, der zur Zeit der Aufgabe des Telegrammes 
vorhanden ist. 
Die „durch einen Boten“ zu besorgenden Nachrichten sind zu jeder Zeit 
sofort abzusenden.
	        
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