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11. Edikt, wie es mit Räumung der Flüsse, Bäche, Graben, auch
Anlegung der Wasserleitungen und Vorflut in Schlesien und der
Grafschaft Glatz gehalten werden soll. d. d. Berlin, den 20. De—
zember 1746. (Alte Kornsche Ediktensammlung Band II No. LIII.
Seite 392—308; Möllersche Sdiktensammlung S. 78—80.),
12. Mühlenordnung für das Souveraine herzogtum Schlesien und die
Grafschaft Glatz. Breslau, den 28. August l%77. (Alte Kornsche
Ediktensammlung Band XV S. 278—312; Mällersche Edikten-
sammlung S. 377—302.)
Auszug.
§ 4. Es muß kein Fachbaum bei 100 Taler fiskalischer Strafe anders als
in Gegenwart des Domini, worunter die Mühle gehörig und der zunächst ober-
und unterhalb gelegenen Dominiorum, Gerichte und Müller gelegt und es da-
bei ebenso in Absicht des darüber aufzunehmenden Protokolls gehalten werden,
wie solches vorhin wegen Setzung des Sicherpfahls verordnet worden.
Und damit solcher infolge nicht durch Keile aufwärts und über den
Sicherpfahl getrieben werden könne, so muß derselbe an beiden Enden und in
der Mitte mit 3 eisernen Ankern und mit 6 starken Nägeln von 6 Zoll lang
wie auch 3 eisernen Schleifen oder Haspen an den unterstehenden Pfählen in
Gegenwart vorerwähnter Interessenten befestigt werden.
Eben dieses findet auch bei Erhöhung eines niedergesunkenen Fachbaumes
statt, und soll derjenige, der dawider handelt, eine fiskalische Strafe von
100 Talern, wovon der Denunziant ½ bekommt, erlegen, oder falls er solche
zu erlegen nicht vermögend ist, mit einer proportionierlichen Zuchthausstrafe
belegt werden.
§ 5. Wer eine Schütze verfälscht und entweder unten oder oben über das
festgesetzte Maß etwas hinzutut, soll eine fiskalische Strafe von 20 Talern er-
legen oder verhältnismäßige Gefängnisstrafe erleiden.
Es sollen auch die Müller, sobald ein Anwachs des Wassers verspürt wird:
1. solches sofort ihrer Grundobrigkeit und auf dem Lande auch zugleich
den Dorfrichtern anzeigen, worauf
2. das Dominium oder die Gerichte des Ortes sogleich an die Gerichte
des nächsten unterhalb belegenen Ortes mit dieser Nachricht einen Boten abzu-
senden haben, welchem ein Kurszettel mitgegeben wird, worin die Zeit, wann
selbiger abgegangen, vermerkt werden muß.
3. Diese Gerichte notieren sodann die Ankunft des Boten auf dem Kurs-
zettel und senden alsdann sogleich einen neuen Boten weiter damit, dessen Ab-
sendung wiederum auf dem Kurszettel vermerkt werden muß, und auf diese Art
müssen die Nachrichten wegen Anwachs des Wassers von Ort zu Ort, so weit
es nötig, bei Tag und Nacht weiter gesandt werden, wie denn auch
4. die Gerichtsobrigkeiten oder die Dorfgerichte verbunden find, sobald als
dergleichen Nachrichten bei ihnen einkommen, die Müller des Orts, die dabei
interessiert find, ohne den geringsten Anstand davon zu avertieren, damit die
Freischützen zu rechter Zeit gezogen werden können, und soll jedes Dominium,
Gericht oder Müller, die sich darunter saumselig erweisen, bei jedem Kontra-
ventionsfall in eine Strafe von 2 Talern zum Besten der Armen des Orts ge-
nommen werden, wovon der Denunziant ½⅛ erhält, auch außerdem allen da-
durch entstandenen Schaden zu ersetzen verbunden sein.
Sobald eine Nachricht von dem Anwachs des Wassers einläuft, oder