Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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b) auf dem linken Boberufer bei Zirkau vom Notsteg der Zellstofffabrik 
Ober-Leschen bis zum Deichübergang (Schnittpunkt des Deiches mit dem 
Wege Ober-Leschen—Zirkau), solange bei Hochwasser die Wegevrerbindung 
zwischen Zirkau und Ober--Leschen unterbrochen ist. 
§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark be- 
Fratt en deren Stelle im Unvermögensfalle Haftstrafe von entsprechender 
auer tritt. 
§ 4. Die Polizeiverordnung vom 16. Januar 1897, Amtsbl. S. 28, wird 
aufgehoben. 
Liegnitz, den 29. Juni 1903. 
Der Regierungspräfident. 
15. Reglement über die Beaufsichtigung der Deich= und Sozietäts- 
anlagen in den Oderdeichverbänden, vom 2. Februar 186 1. (Amtsbl. 
Stück 5. Beilage.) 
Auszug. 
§ 11. Die Vorsteher der deichpflichtigen Ortschaften sind bei Vermeidung 
eigener Verantwortung und der Strafen des § 12 verpflichtet, die an fie ge- 
langenden Befehle der Deichbeamten und Deichgeschworenen wegen Gestellung 
und Verstärkung der Wachtmannschaften, Bereithaltung und Anlieferung der 
Verteidigungsmaterialien und Utenfilien, Gestellung der Hilfsarbeiter, Boten 
und Fuhren auf das Genaueste und ohne Verzug binnen der ihnen angegebenen 
Zeit auszuführen. Sie haben daher darauf zu sehen, daß, wenn sie in der Zeit 
der Deichverteidigung durch anderweite Dienftgeschäfte außerhalb des Orts in 
Anspruch genommen werden, ein Gerichtsmann an ihrer Stelle zur sofortigen 
Ausführung der eingehenden Anordnungen beauftragt ist. 
Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, daß nur arbeitsfähige Mann- 
schaften in dem Alter von 16 bis 60 Jahren gestellt, mit den erforderlichen 
Gegenständen versehen sind und die Zeit der Ablösung der Dienstwacht pünktlich 
innehalten. 
Von der persönlichen Deichpflicht, welche allen im Dorfe vorhandenen 
Mannspersonen des angegebenen Alters obliegt, gilt mit Ausnahme der Deich- 
beamten, sowie der Geistlichen und Schullehrer keine Befreiung, wohl aber sind 
Stellvertretungen in allen Fällen gestattet. 
Ferner ist dafür zu sorgen, daß denjenigen Wachtposten, welche die Wache 
für die Zeit von abends 7 Uhr bis morgens 7 Uhr beziehen, eine mitl aus- 
reichendem Beleuchtungsmaterial versehene Laterne mitgegeben wird. 
Die ausziehenden Wachtposten müssen einen vom Ortsvorstande ausge- 
stellten Meldezettel mitbringen, aus welchem die Namen der zum Wachtdienst 
bestimmten Personen zu ersehen sind. In gleicher Weise find die Materialien 
und Utenfllienlieferungen mit einem schriftlichen Lieferzettel des Ortsvorstandes. 
zu begleiten. 
Fehlt es an diesen Melde- und Lieferzetteln, so haben dir Ortsvorstände 
es fich selbst beizumessen, wenn sie bei den mangelhaften Erfüllungen der 
Deichpflicht ihres Ortes als die nächst Schuldigen behandelt und als solche- 
nach § 12 mit den entstehenden Ersatzkosten und Strafen belegt werden. 
Was vorstehend den Ortsvorständen der Gemeinden zur Pflicht gemacht 
ist, gilt bzw. gleichmäßig von den Mannschaftsstellungen und Lieferungen der 
Dominien.
	        
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