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16 a. Dolizeiverordnung zum Schutz der Oderdeiche, vom 24. August
1862. (Amtsbl. S. 217.)
Zur Ergänzung der Deichpolizeiordnung vom 30. Juni 1857 wird — —
hierdurch bestimmt:
§ 1. Außer dem im Abschnitt II sub Nr. 4 der Deichpolizeiordnung
vorgesehenen Falle wird mit einer Geldstrafe von 10 Silbergroschen bis
10 Talern bestraft, wer unbefugter Weise auf den Entwässerungsanlagen der
Deichverbände mit Kähnen fährt, oder diese Anlagen zum Biehtränken, zu
Durchfahrten, Durchtriften oder auf irgend eine andere Art benutzt, auch wenn
durch die Benutzung ein erkennbarer Schaden an der betreffenden Anlage nicht
entstanden ist. #
§ 2. Die in der Deichpolizeiverordnung zum Schutze der Stromdeiche
enthaltenen Strafbestimmungen finden gleichzeitig Anwendung auf die Kanal-
deiche und sonstige Uferwallungen der Hauptgräben; jedoch ist bei diesen An-
lagen auch der nach Abschnitt II Nr. 1 der Deichpolizeiverordnung gedachte Fuß-
weg auf der Deichkrone bei 10 Silbergroschen bis 10 Talern Strafe verboten.
Liegnitz, den 24. August 1862.
Königliche Regierung.
17. Bekanntmachung, betr. das Deichwesen, vom 28. Mai 1800.
(Amtsbl. S. 248.)
Um den Gefahren und Nachteilen möglichst vorzubeugen, welche die
weitere Einschränkung des Hochflutgebietes von Flüssen und Bächen durch
Deiche und dammartig wirkende Anlagen jeder Art im Gefolge haben muß,
wird höherer Anordnung zufolge hiermit in Erinnerung gebracht, daß nach § 1
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848: Deiche oder ähnliche
Erhöhungen der Erdoberfläche, worunter nach der übereinstimmenden Judikatur
des Oberverwaltungs= und des Kammergerichts zu Berlin auch Gebäude,
Mauern und Zäune, sofern sie über die Erdoberfläche hinausragen, zu verstehen
sind, in der ganzen Breite, welche das Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung
einnimmt, nicht anders als mit ausdrücklicher staatlicher Genehmigung, welche
gemäß § 961 Zust.-Ges. vom 1. August 1883 bei dem Bezirksausschuß hierselbst
nachzusuchen ist, neu angelegt, erhöht, sowie ganz oder teilweise zerstört werden
dürfen. Wer fernerhin diesem Verbote zuwiderhandelt, wird in Strafe ge-
nommen und außerdem — soweit dies im landespolizeilichen Interesse geboten
erscheint — zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf seine Kosten an-
gehalten werden. Nach § 99 Allg. Landr. Teil 1 Tit. 8 darf auch in den
Privatflüssen zum Nachteile der Nachbarn und Uferbewohner durch Hemmung
des Ablaufs derselben nichts unternommen oder verändert werden, insbesondere
dürfen nach den Bestimmungen in den §§ 4 und 5 Ges. über die Benutzung der
Privatflüsse vom 28. Februar 1843 Sand, Erde, lose Steine und andere Ma-
terialien in die Flüsse und Bäche nicht eingekarrt, eingeschwemmt oder ein-
geworfen werden. Ich habe die Ortspolizeibehörden in den Städten und auf
dem Lande angewiesen, in allen denjenigen Fällen, in welchen durch Zuwider-
handlungen gegen diese Vorschriften, namentlich durch Errichtung steiler Ufer-
mauern, Buhnenbauten und stauerzeugende Anpflanzungen an den Ufern nach
dem sachverständigen Gutachten der Königlichen Kreisbaubeamten für die be-
nachbarten Anwohner des betreffenden Flußlaufs Nachteile oder Gefahren ver-
ursacht werden, die Beseitigung der Vorflutshindernisse im Wege polizeilicher
Verfügung gemäß § 127 in Verbindung mit § 132 Ges. über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 herbeizuführen. Die mit Ausschluß der