— 6 —
geprüfte Heilgehilfin und Masseuse“ zu bezeichnen, sind auch in Zukunft be-
rechtigt, diese Bezeichnung zu führen.
9. Sanitätsmannschaften, welche ein Zeugnis des nächst vorgesetzten Stabs-
oder Oberstabsarztes über eine einwandfreie fünfjährige aktive Dienstzeit im
Sanitätsdienst und über ihre Fertigkeit in der Ausübung der Massage befitzen,
erhalten auf ihren Antrag das Befähigungszeugnis ohne Prüfung.
10. Die staatlich geprüften Heilgehilfen und Masseure (Heilgehilfinnen und
Masseusen) sowie die staatlich geprüften Heilgehilfen und die geprüften Heil-
gehilfen (vgl. Ziffer 8) unterstehen der Aufsicht des Kreisarztes, bei dem sie sich
vor Beginn ihrer Berufstätigkeit unter Vorlegung ihres Befähigungszeugnisses
zu melden und dem sie jeden Wohnungswechsel, sowie die Aufgabe ihres Berufes
mündlich oder schriftlich anzuzeigen haben.
11. Bei der Ausübung ihres Berufes haben die vorgenannten Personen
sich streng innerhalb der Grenze der ihnen bescheinigten Befähigung zu halten.
Katheterifieren ist jedoch nur auf besondere Anordnung eines Arztes und unter
dessen Kontrolle vorzunehmen.
12. Bei Ueberschreitung dieser Grenzen durch einen Heilgehilfen hat der
Kreisarzt die Entziehung des Befähigungszeugnisses bei dem Regierungs-
präsidenten in Antrag zu bringen. Dasselbe hat auch zu geschehen bei Ver-
letzung der nachstehenden Bestimmungen.
13. Die staatlich geprüften Heilgehilfen usw. find verpflichtet, auf An-
ordnung des Arztes diejenigen Verrichtungen vorzunehmen, auf welche ihr
Befähigungsjzeugnis lautet; sie haben hierbei den Weisungen des Arztes unbedingt
Folge zu leisten.
14. Es ist ihnen untersagt, selbständig Kuren vorzunehmen oder anzu-
preisen, Arzneien oder schmerzstillende narkotische Mittel anzugeben, selbständig
anzuwenden oder anzupreisen, an der Berufstätigkeit eines Arztes Kritik zu
üben, einen Arzt vor den anderen vorzuschlagen oder in anderer Weise Kranke
in der Wahl des Arztes zu beeinflussen.
Sie haben ein Tagebuch zu führen, aus welchem Name und Wohnung
derjenigen Personen, denen sie Hilfe geleistet haben, Veranlassung zur Dienst-
leistung, Zeit und Art derselben, sowie der Name des behandelnden Arztes zu
ersehen find.
Das Tagebuch ist dem Kreisarzte auf Erfordern vorzulegen.
16. Auch haben sie die erforderlichen Instrumente, Gerätschaften und die
den Hilfesuchenden zugänglichen Räume ihrer Wohnung stets in sauberem Zu-
stande zu halten und sich auf Verlangen des Kreisarztes jederzeit einer Revisfion
bezüglich der genannten Gegenstände und Räume zu unterwerfen.
Desinfektionsmittel haben fie vorschriftsmäßig zu halten und vorseichtig
aufzubewahren.
17. Für ihre berufsmäßigen Leistungen stehen den staatlich gerüsten
Heilgehilfen usw. Gebühren nach Maßgabe der anliegenden Gebühren-
ordnung zu.
18. Die staatlich geprüften Heilgehilfen usw. haben sich alle fünf Jahre
einer Nachprüfung zu unterziehen, welche in der Regel am Amtssitze des Kreis-
arztes in einem dazu geeigneten Krankenhause stattfindet. Die Ladung zu der
Nachprüfung hat mindestens 3 Wochen vor dem Prüfungstermine zu erfolgen.
Wer ungenügende Kenntnisse zeigt, hat sich nach 3 Monaten einer wieder-
holten Nachprüfung zu unterziehen. Fällt auch diese ungenügend aus, so hat
der Kreisarzt die Entziehung des Prüfungszeugnisses bei dem Regierungs-
präsidenten zu beantragen.