Abteilung XII.
Torst-, Jagd- und TLandwirtschaftspoltzei.
I. Forstpolizei.
I. Dolizeiverordnung, zur Ausführung des Feld= und Forstpolizeigesetzes,
vom 22. Tovember 1882. (Amtsbl. S. 291.)
A. Feld- und Forstpolizei.
Gemeinsame Hutung.
§ 1. Soweit auf einem Hutungsrevier einer Mehrheit von Berechtigten
aus der nämlichen Gemeinde das Hutungsrecht zusteht, darf das Bieh nicht
einzeln zur Hutung geschickt, muß vielmehr durch einen gemeinschaftlichen Hirten
oder von den Hirten der einzelnen Berechtigten in einer gemeinschaftlichen Herde
vorgetrieben und gehütet werden, sofern nicht einem Berechtigten das Einzelhüten
herkömmlich oder vermöge besonderer Rechtstitel zusteht.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Mark oder mit
Haft bestraft.
Wo besondere örtliche oder wirtschaftliche Verhältnisse für alle oder einzelne
Berechtigte Abweichungen von der Vorschrift des al. 1 erforderlich machen,
können dieselben durch Lokalordnungen, in welchen zugleich die nötigen Sicher-
heitsmaßregeln festzusetzen sind, gestattet werden. (Siehe § 2.)
err Iuwiderhandlungen gegen solche Lokalordnungen unterliegen derselben
Strafe.
§ 2. Lokalordnungen im Sinne des § 1 können nach Anhörung der Be-
teiligten von der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe der für den Erlaß von
Polizeiverordnungen geltenden gesetzlichen Vorschriften erlassen werden.
Vorhut — Nachhut.
§ 3. Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hutung unter-
liegenden Wiesen oder Fettweiden findet, soweit durch Statuten oder Gewohn-
heiten nicht ein anderes festgestellt ist, die Vorhut nur bis zum 1. April, die
Nachhut auf Fettweiden nicht vor dem 1. Oktober, auf Wiesen dagegen erst nach
völlig beendigter Heuernte, und auf zwei= und mehrschnittigen Wiesen nicht vor
beendigter Grummeternte statt.
Diese Termine können, wo ein Bedürfnis dazu obwaltet, durch Lokal-
ordnung (§ 2) abgeändert werden.
Durchbrüchige und neue Wiesen.
§ 4. Nasse durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten, neugebaute
oder umgebaute Wiesen während der ersten zwei Jahre nach Ausführung der
Anlage mit fremder Hutung verschont werden, die Schonung auch in der
Kotze, Die Polizeiverordn. im R.-B. Lieguitz. Bd. II. Teil II. —u#