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späteren Zeit noch so lange und in demjenigen Umfange fortgesetzt werden, als
sie zur Bollendung der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes notwendig ist.
Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Festsetzungen
erfolgen durch Lokalordnung. (§ 2.)
Hutung nach Aberntung aller Früchte.
§ 5. Auf einzelnen im Gemenge liegenden und der gemeinschaftlichen oder
wechselseitigen Hutung unterworfenen Feld- und Wiesenstücken darf die Hutung
nicht eher ausgeübt werden, als bis die Aberntung der Früchte und die Werbung
des Heues oder Grummets auch auf allen andern zu demselben Feldteile (dem
Winter= oder Sommergetreidefelde) gehörigen Stücken geschehen ist.
Den Zeitpunkt, mit welchem die. Hutung auf den abgeernteten Stücken
allgemein beginnen darf, hat die Ortspolizeibehörde zu bestimmen.
Ausnahme.
§ 6. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 treten auch dann ein, wenn die
Hutungsbefugnis auf einem einseitigen Dienstbarkeitsrechte beruht.
Dagegen finden diese Vorschriften in allen denjenigen Fällen keine An-
wendung, in welchen durch entgegenstehende, rechtsbeständige Willenserklärungen,
rechtskräftige Erkenntnisse oder durch Verjährung rückfichtlich des Zeitpunktes
oder der Art der Ausübung ein abweichendes Rechtsverhältnis begründet ist.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 bis 6 werden, abgesehen von
dem etwa zu ersetzenden Schaden, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im
Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Hutung auf Grundstücken von geringem Umfange.
§ 8. Auf Hutungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß ein
Uebertreten des Viehs auf die benachbarten fremden Grundstücke leicht zu be-
sorgen steht, muß das Vieh mit Stricken an feste Gegenstände angebunden
(getüdert) oder an Stricken geführt werden.
Letteres muß auch dann geschehen, wenn das Vieh auf Wegen zur Weide
gebracht wird, denen die erforderliche Breite fehlt.
Wo ein Bedürfnis zu einer dieserhalb zu treffenden Lokalordnung vor-
handen ist, kann dieselbe auf dem in § 2 bezeichneten Wege festgesetzt werden.
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, ist mit Geldstrafe bis zu 10 Mark
oder verhältnismäßiger Haft zu bestrafen.
Hutungszeit.
§ 9. Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlossen find, daß
dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, sowie Waldungen dürfen
nur während der Tageszeit zur Viehweide benutzt werden, falls nicht aus be-
sonderen Rechtstiteln eine Befugnis zum Nachhüten besteht.
§ 10. Wenn das weidende Bieh nicht über Nacht in Hürden oder anderen
geschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde nach
Sonnenuntergang zu Stalle gebracht sein und darf nicht früher als eine Stunde
vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden. Verbleibt das Vieh über
Nacht im Freien, in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen, so darf das-
selbe nicht vor Sonnenaufgang auf die Weide gebracht werden und muß beie
Sonnenuntergang wieder eingetrieben sein.
Hutung zur Nachtzeit auf Grund von Lokalordnungen.
§ 11. Für solche Feldmarken oder Bezirke, in denen das nächtliche Hüten
auf nicht umschlossenen Grundstücken bisher üblich gewesen und nach den eigen-