Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 242 — 
späteren Zeit noch so lange und in demjenigen Umfange fortgesetzt werden, als 
sie zur Bollendung der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes notwendig ist. 
Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Festsetzungen 
erfolgen durch Lokalordnung. (§ 2.) 
Hutung nach Aberntung aller Früchte. 
§ 5. Auf einzelnen im Gemenge liegenden und der gemeinschaftlichen oder 
wechselseitigen Hutung unterworfenen Feld- und Wiesenstücken darf die Hutung 
nicht eher ausgeübt werden, als bis die Aberntung der Früchte und die Werbung 
des Heues oder Grummets auch auf allen andern zu demselben Feldteile (dem 
Winter= oder Sommergetreidefelde) gehörigen Stücken geschehen ist. 
Den Zeitpunkt, mit welchem die. Hutung auf den abgeernteten Stücken 
allgemein beginnen darf, hat die Ortspolizeibehörde zu bestimmen. 
Ausnahme. 
§ 6. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 treten auch dann ein, wenn die 
Hutungsbefugnis auf einem einseitigen Dienstbarkeitsrechte beruht. 
Dagegen finden diese Vorschriften in allen denjenigen Fällen keine An- 
wendung, in welchen durch entgegenstehende, rechtsbeständige Willenserklärungen, 
rechtskräftige Erkenntnisse oder durch Verjährung rückfichtlich des Zeitpunktes 
oder der Art der Ausübung ein abweichendes Rechtsverhältnis begründet ist. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 bis 6 werden, abgesehen von 
dem etwa zu ersetzenden Schaden, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im 
Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
Hutung auf Grundstücken von geringem Umfange. 
§ 8. Auf Hutungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß ein 
Uebertreten des Viehs auf die benachbarten fremden Grundstücke leicht zu be- 
sorgen steht, muß das Vieh mit Stricken an feste Gegenstände angebunden 
(getüdert) oder an Stricken geführt werden. 
Letteres muß auch dann geschehen, wenn das Vieh auf Wegen zur Weide 
gebracht wird, denen die erforderliche Breite fehlt. 
Wo ein Bedürfnis zu einer dieserhalb zu treffenden Lokalordnung vor- 
handen ist, kann dieselbe auf dem in § 2 bezeichneten Wege festgesetzt werden. 
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, ist mit Geldstrafe bis zu 10 Mark 
oder verhältnismäßiger Haft zu bestrafen. 
Hutungszeit. 
§ 9. Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlossen find, daß 
dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, sowie Waldungen dürfen 
nur während der Tageszeit zur Viehweide benutzt werden, falls nicht aus be- 
sonderen Rechtstiteln eine Befugnis zum Nachhüten besteht. 
§ 10. Wenn das weidende Bieh nicht über Nacht in Hürden oder anderen 
geschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde nach 
Sonnenuntergang zu Stalle gebracht sein und darf nicht früher als eine Stunde 
vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden. Verbleibt das Vieh über 
Nacht im Freien, in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen, so darf das- 
selbe nicht vor Sonnenaufgang auf die Weide gebracht werden und muß beie 
Sonnenuntergang wieder eingetrieben sein. 
Hutung zur Nachtzeit auf Grund von Lokalordnungen. 
§ 11. Für solche Feldmarken oder Bezirke, in denen das nächtliche Hüten 
auf nicht umschlossenen Grundstücken bisher üblich gewesen und nach den eigen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.