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tümlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entweder für die ganze Weideperiode
oder für einen Teil derselben nicht zu entbehren ist, kann dasselbe durch besondere
Lokalordnungen (§ 2) gestattet werden, in welchen die zum Schutze gegen Be-
schädigungen und Mißbräuche erforderlichen Maßregeln vorzuschreiben find.
Strafmaß.
§ 12. Wer den Bestimmungen der §8 9 bis 11 oder einer nach § 12
errichteten Lokalordnung zuwiderhandelt, wird, auch wenn kein Vieh auf ein
fremdes Grundstück übergetreten ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder ver-
hältnismäßiger Haft belegt.
Hutung nur in dazu geöffneten Distrikten.
§ 13. Hutungsberechtigte dürfen nur in den ihnen dazu angewiesenen
Distrikten hüten. Reichen diese nicht aus, oder glauben die Weideberechtigten
durch die getroffene Auswahl der Hutungsflächen sich in ihrem Rechte verletzt,
so muß es doch bis zur Entscheidung im Aufsichts= oder Rechtswege bei der
erfolgten Anweisung verbleiben.
Zuwiderhandelnde, sowie solche, welche eine größere Anzahl oder eine
andere Gattung VBieh austreiben, als sie berechtigt find, verfallen der Bestrafung
nach den Sätzen, welche in den §§ 71 und 72 des Feld- und Forstpolizeigesetzes
vom 1. April 1880 als Ersatzgeld festgesetzt find.
Schonung nützlicher Tiere.
§ 14. Mit Strafe bis 150 Mark oder entsprechender Haft wird bestraft
1. wer nachbenannte Tiere
a) Igel, .
b) Eule, Mandelkrähe, Kuckuck, Wiedehopf, Specht, Wendehals, Spechtmeise,
Baumläufer, Buchfink, Hänfling, Stieglitz, Zeisig, Kiebitz, Gold-, Grau-
und Rohrammer, Ortolan, Amsel, Star, Seidenschwanz, Fliegenfänger
weiße und gelbe Bachstelze, Nachtigall, Sprofser, Grasmücke, Laub= und
Rohrsänger, Rotkehlchen, Blaukehlchen, Rotschwänzchen, Zaunkönig, Gold-
hähnchen, Stein= und Wiesenschmätzer, Pieper, Lerchen, Meisen, Schwalben,
Mauersegler, Tagschläfer, ferner Bussarden und Drosseln, und zwar die
beiden letzteren in der Zeit vom 1. April bis 1. September tötet oder einfängt.
2. Wer Eier oder die Brut der vorgenannten Vögel ausnimmt oder deren
Nester zerstört.
3. Wer einen der sub 1b genannten Bögel kauft oder verkauft.
4. Wer Vorbereitungen zum Fangen dieser Tiere trifft, insbesondere durch
Aufsftellen von Vogelnetzen, Schlingen, Dohnen, Sprenkeln, Käfigen und Leimruten.
Ausgenommen von dem Verbote zu 3 und 4 ist der Kauf und Verkauf von
Drosseln und das Dohnenstellen in der Zeit vom 1. September bis zum 1. April.
Vertilgung schädlicher Tiere. Reblaus, Koloradokäfer.
§ 15. Im Falle des Auftretens einer verdächtigen Krankheit an Weinreben
oder Obstbäumen resp. in Kartoffelfeldern ist jeder, der hiervon Kenntnis erlangt
hat, verpflichtet, die zur Abwendung der Reblaus oder einer anderen Krankheit
usw. erforderliche sofortige Anzeige bei der nächsten Polizeibehörde zu erstatten.
Wer hiergegen verstößt, wird nach Maßgabe des 8 34 des Feld- und
Eirfkiseisssete vom 1. April 1880 bis 150 Mark oder entsprechender Haft
estraft.
Engerlinge. Maikäfer, Heuschrecken und Mäuse.
§ 16. 1. Die Besitzer von Feld-, Garten- und Waldgrundstücken find ver-
pflichtet, Maßregeln zur Vertilgung der Engerlinge und Maikäfer, der Heu-
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