Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 249 — 
wird für jetzt auf 20 Pfennige festgesetzt, dessen weitere durchschnittsmäßige Be- 
stimmung aber der königlichen Regierung überlassen. 
Will der Waldeigentümer diese Leistung nicht übernehmen, so kann er auf 
die Arbeit verzichten und die Vollstreckung der Gefängnisstrafe anheimgeben. 
§ 9. Bescheinigt der Waldeigentümer oder sein Stellvertreter, daß er von 
den Strafarbeiten keinen Gebrauch machen will oder kann, dann tritt an die 
Stelle der nicht beitreibbaren Geldstrafe gemäß § 13 des Gesetzes, betreffend 
den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878, Gefängnisstrafe. 
Königliches Regierungspräsidium. 
Der Oberstaatsamwalt. 
RNachweisung der Sätze, nach welchen die von den Holzdefraudauten anstatt der 
Gefängnisstrase zu leistende Forstarbeit festzustellen ist. 
Betrag der Tagearbeit 
Maß nach Maßgabe der 
Art der Arbeit der mitt= schwe- Bemerkungen 
Einheit leichten leren reren 
  
  
Ord.-Nr. 
  
I. Grabenarbeit. 
a) Anfertigung neuer 
Gräben. 
1.Es sind auszuwerfen an 
Erdboden und 80 cm 
vom Grabenrande zu 
legen und zuplanieren cbm 8 6 4 Die Mehrzahl der zu 
der tie fertigenden Gräben richtet 
sen und sich nach dem Kubilin- 
b) Aufräumen ver- nassen halite derselben. 
fallener Gräben. Gräben 
2 Ers ist Erde aufzuwerfen chm 6 4 8 Die Meterzahl richtet 
sich nach den Dimensionen 
und dem mehr oder 
c) Graben von Pflanz- weniger Verfallensein der 
löchern. zu räumenden Gräben. 
8Es ist Erdboden auf- 
zustechen. chm 6 4 8 Die Zahl der zu ferti- 
enden Planzlöchereichtet 
3 nach den Dimensionen 
d) Umgraben des Bodens derselben. 
mit dem Spaten. 
4 Auf mindestens 25 cm 
Tiefe. .qu 90 70 50 Die Steine u. Wurzeln 
sind heranszuwerfen. 
e) Aufwerfen von Grenz- 
hügeln. 
5Neue Grenzhügel von 
4m Durchmesser Stck. 6 4 8 Die Hügel sind ge- 
hörig zu dossieren, fest- 
zuklopfen und mit Gräb- 
chen zu umgeben. 
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.