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wird für jetzt auf 20 Pfennige festgesetzt, dessen weitere durchschnittsmäßige Be-
stimmung aber der königlichen Regierung überlassen.
Will der Waldeigentümer diese Leistung nicht übernehmen, so kann er auf
die Arbeit verzichten und die Vollstreckung der Gefängnisstrafe anheimgeben.
§ 9. Bescheinigt der Waldeigentümer oder sein Stellvertreter, daß er von
den Strafarbeiten keinen Gebrauch machen will oder kann, dann tritt an die
Stelle der nicht beitreibbaren Geldstrafe gemäß § 13 des Gesetzes, betreffend
den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878, Gefängnisstrafe.
Königliches Regierungspräsidium.
Der Oberstaatsamwalt.
RNachweisung der Sätze, nach welchen die von den Holzdefraudauten anstatt der
Gefängnisstrase zu leistende Forstarbeit festzustellen ist.
Betrag der Tagearbeit
Maß nach Maßgabe der
Art der Arbeit der mitt= schwe- Bemerkungen
Einheit leichten leren reren
Ord.-Nr.
I. Grabenarbeit.
a) Anfertigung neuer
Gräben.
1.Es sind auszuwerfen an
Erdboden und 80 cm
vom Grabenrande zu
legen und zuplanieren cbm 8 6 4 Die Mehrzahl der zu
der tie fertigenden Gräben richtet
sen und sich nach dem Kubilin-
b) Aufräumen ver- nassen halite derselben.
fallener Gräben. Gräben
2 Ers ist Erde aufzuwerfen chm 6 4 8 Die Meterzahl richtet
sich nach den Dimensionen
und dem mehr oder
c) Graben von Pflanz- weniger Verfallensein der
löchern. zu räumenden Gräben.
8Es ist Erdboden auf-
zustechen. chm 6 4 8 Die Zahl der zu ferti-
enden Planzlöchereichtet
3 nach den Dimensionen
d) Umgraben des Bodens derselben.
mit dem Spaten.
4 Auf mindestens 25 cm
Tiefe. .qu 90 70 50 Die Steine u. Wurzeln
sind heranszuwerfen.
e) Aufwerfen von Grenz-
hügeln.
5Neue Grenzhügel von
4m Durchmesser Stck. 6 4 8 Die Hügel sind ge-
hörig zu dossieren, fest-
zuklopfen und mit Gräb-
chen zu umgeben.