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Ueber das Ergebnis der Nachprüfungen ist eine Zusammenstellung in den
Jahresbericht des Kreisarztes aufzunehmen.
19. Die den vorliegenden Gegenstand betreffenden Bekanntmachungen vom
24. September 1852 (Amtsbl. S. 424) und vom 20. Oktober 1897 (Amtsbl. S. 292)
werden aufgehoben.
Liegnitz, den 14. April 1903.
Der Königliche Regierungspräsfident.
Befähigungszeugnis.
hat in der vorgeschriebenen Prüfung die Befähigung für die Krankenpflege,
Badepflege und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere für die nach-
stehenden auf ärztliche Vorschrift auszuführenden Verrichtungen in ausreichender
Weise dargetan.
Schröpfen, Ansetzen von Blutegeln, Klistiergeben, Messen der Körper-
temperatur, Zahnziehen, Katheterisieren (dieses darf jedoch nur auf besondere
Anordnung eines Arztes und unter dessen Kontrolle vorgenommen werden), An-
legen von Bandagen, Bereitung und Anlegen von Unmschlägen oder Ein-
wickelungen, Zubereitung und Anwendung von Bädern, Handhabung der
Dusche, Ausführung von Uebergießungen und Abreibungen, Ausführung des
Desinfektionsverfahrens mit Ausnahme der Wohnungsdesinfektion und der
Desinfektion durch Dampf, Massage, erste Hilfe bei Unglücksfällen bis zur
Ankunft des Arztes und Wiederbelebungsversuche bei Scheintoten.
Inhaber . . hat hierdurch das Recht erworben, sich als „staatlich ge-
prüfte Heilgehilf .. und Masseu . .“ zu bezeichnen. Es wird indessen
hierbei vorausgesetzt, dof .. sich bei Ausübung Berufs streng inner-
halb der Grenzen der ih bescheinigten Befähigung halten sowie die ih . ob-
liegenden Pflichten erfüllen werde und ausdrücklich bemerkt, daß bei Ueber-
schreitung oder Pflichtverletzung vorstehendes Befähigungszeugnis und damit
das Recht, sich als „staatlich geprüfte Heilgehilf und Masseu#." zu be-
zeichnen, aberkannt werden kann.
Liegnitz, den kzden 19
Der Regierungspräsfident.
7. Gebührenordnung für die staatlich geprüften Deilgehilfen und
Masseure im Regierungsbezirk Liegnitz.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweisbar
Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten find. Sie finden ferner
Anwendung, wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden
Stiftung, einer Knappschafts= oder einer Arbeiterkrankenkasse zu leisten bzw.
zu erstatten ist.
§ 2. Im übrigen ist die Höhe der Gebühren innerhalb der festgesetzten
Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere
nach der Beschaffenheit und Zeitdauer der Leistung, der Vermögenslage des
Zahlungspflichtigen und den örtlichen Verhältnissen zu bemessen.
§ 3. Verrichtungen, für welche diese Gebührenordnung Gebühren nicht
auswirft, sind nach Maßgabe derjenigen Sätze, welche für ähnliche Leistungen
gewährt werden, zu vergüten.