Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Ueber das Ergebnis der Nachprüfungen ist eine Zusammenstellung in den 
Jahresbericht des Kreisarztes aufzunehmen. 
19. Die den vorliegenden Gegenstand betreffenden Bekanntmachungen vom 
24. September 1852 (Amtsbl. S. 424) und vom 20. Oktober 1897 (Amtsbl. S. 292) 
werden aufgehoben. 
Liegnitz, den 14. April 1903. 
Der Königliche Regierungspräsfident. 
Befähigungszeugnis. 
hat in der vorgeschriebenen Prüfung die Befähigung für die Krankenpflege, 
Badepflege und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere für die nach- 
stehenden auf ärztliche Vorschrift auszuführenden Verrichtungen in ausreichender 
Weise dargetan. 
Schröpfen, Ansetzen von Blutegeln, Klistiergeben, Messen der Körper- 
temperatur, Zahnziehen, Katheterisieren (dieses darf jedoch nur auf besondere 
Anordnung eines Arztes und unter dessen Kontrolle vorgenommen werden), An- 
legen von Bandagen, Bereitung und Anlegen von Unmschlägen oder Ein- 
wickelungen, Zubereitung und Anwendung von Bädern, Handhabung der 
Dusche, Ausführung von Uebergießungen und Abreibungen, Ausführung des 
Desinfektionsverfahrens mit Ausnahme der Wohnungsdesinfektion und der 
Desinfektion durch Dampf, Massage, erste Hilfe bei Unglücksfällen bis zur 
Ankunft des Arztes und Wiederbelebungsversuche bei Scheintoten. 
Inhaber . . hat hierdurch das Recht erworben, sich als „staatlich ge- 
prüfte Heilgehilf .. und Masseu . .“ zu bezeichnen. Es wird indessen 
hierbei vorausgesetzt, dof .. sich bei Ausübung Berufs streng inner- 
halb der Grenzen der ih bescheinigten Befähigung halten sowie die ih . ob- 
liegenden Pflichten erfüllen werde und ausdrücklich bemerkt, daß bei Ueber- 
schreitung oder Pflichtverletzung vorstehendes Befähigungszeugnis und damit 
das Recht, sich als „staatlich geprüfte Heilgehilf und Masseu#." zu be- 
zeichnen, aberkannt werden kann. 
Liegnitz, den kzden 19 
Der Regierungspräsfident. 
7. Gebührenordnung für die staatlich geprüften Deilgehilfen und 
Masseure im Regierungsbezirk Liegnitz. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Die niedrigsten Sätze gelangen zur Anwendung, wenn nachweisbar 
Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten find. Sie finden ferner 
Anwendung, wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden 
Stiftung, einer Knappschafts= oder einer Arbeiterkrankenkasse zu leisten bzw. 
zu erstatten ist. 
§ 2. Im übrigen ist die Höhe der Gebühren innerhalb der festgesetzten 
Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere 
nach der Beschaffenheit und Zeitdauer der Leistung, der Vermögenslage des 
Zahlungspflichtigen und den örtlichen Verhältnissen zu bemessen. 
§ 3. Verrichtungen, für welche diese Gebührenordnung Gebühren nicht 
auswirft, sind nach Maßgabe derjenigen Sätze, welche für ähnliche Leistungen 
gewährt werden, zu vergüten.
	        
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