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Torfmoore, Haidekraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige beie
der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand setzt, oder die
ien dieses Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßregeln außer
acht läßt.
§ 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben
in gefahrbringender Weise nähert:
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände (z. B. angebrannte
Zündhölzer u. dergl.) fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3. im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis
des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen
Forsten ohne Erlaubnis des zuständigen Forstbeamten, Feuer anzündet
oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen
oder auszulöschen unterläßt;
4. abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuches (s. a.
Schluß) bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher
oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur
Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne
erhebliche eigene Nachteile genügen konnte.
III. Regierungspolizeiverordnung vom 26. Mai 1900. (2. Sonder-
beilage zu Nr. 21 des Amtsblatts.)
§ 1. Wer in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober in Waldungen außer-
halb der öffentlichen Fahrwege Zigarren, Zigaretten oder Tabak aus Pfeifen
ohne geschlossenen Deckel raucht, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mk., im Un-
vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Als öffentliche Fahrwege im Sinne dieser Verordnung gelten nur solche,
die befestigt und auf beiden Seiten mit Gräben versehen sind.
IV. Regierungspolizeiveror dnung vom 22. November 1882. (Amts-
blatt S. 291.)
§ 20. Wer auf eigenem Grund und Boden eine Waldfläche brennen,
liegende oder zusammengebrachte Bodendecken abbrennen will, muß die Polizei-
verwaltungen der im Umkreise einer Meile belegenen Ortschaften benachrichtigen
und den von der Ortspolizeiverwaltung angeordneten Sicherheitsmaßregeln
Folge leisten.
Zuwiderhandlungen unterliegen der im § 46 des Feld= und Forstpolizei-
gesetzes vom 1. April 1880 vorgesehenen Strafe (bis 150 Mk.).
§ 21. Wer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter, auch selbst an
nicht gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in an und für sich
nicht gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Torfmoore,
Haidekraut oder Bülten anbrennen will, hat, abgesehen von der erforderlichen
vorgängigen Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, zuvor um die anzuzündende
Fläche in der Tiefe der brennbaren Schicht einen entsprechend breiten Graben
überall da zu ziehen, wo diese Flächen irgend einen Anschluß an anderweitig
vorhandene gleichartige Brennstoffe, Gras oder Gestrüpp, hat.
Zuwiderhandelnde verfallen der Strafe des § 32 des Feld= und Forst-
polizeigesetzes vom 1. April 1880 (150 Mk. oder Haft.