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des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
und dem § 34 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Ges.-S.
S. 230) wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der
Provinz Schlessen folgendes verordnet:
§ 1. Nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Schonzeit bis zum
Schlusse der Schonzeit ist die Versendung von Wachteln (coturnix communis)
in lebendem oder totem Zustande innerhalb der Provinz Schlesien verboten.
n52 Ausnahmen von diesem Verbote können in einzelnen Fällen von
dem Oberpräsidenten zugelassen werden.
§ 3. Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des
§ 34 des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Ges.-S. S. 230)
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die den gleichen
Gegenstand betreffende Polizeiverordnung vom 2. Februar 1900 außer Kraft.
Breslau, den 31. März 1901.
Der Oberpräsident.
5. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des Fangens wilder Uaninchen
mit Schlingen, vom 15. Februar 1802. (Amtsbl. S. 46.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137, 139 und 140 des Ge-
setzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195)
wird in Ergänzung des § 15 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891
(Ges.-S. S. 307) für den Umfang des Regierungsbezirks Liegnitz unter Zu-
stimmung des Bezirksausschusses verordnet, was folgt:
§ 1. Das Fangen wilder Kaninchen mit Schlingen ist verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark
und im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Liegnitz, den 13. Februar 1892.
Der Königliche Regierungspräsident.
A. Dolizeiverordnung, betr. den Fang wilder Uaninchen, vom
5l. März 1005. (Amtsbl. S. 106.)
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
oom 11. März 1850 (Ges.-S. 265) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird
mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks
Liegnitz folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Wer fremde Grundstücke zum Zwecke des Fanges von wilden
Kaninchen betritt, bedarf der schriftlich auf bestimmte Zeit und für ein be-
stimmtes Gebiet zu erteilenden Erlaubnis des Jagdberechtigten (§ 17 des Jagd-
polizeigesetzes vom 7. März 1850) und des Eigentümers oder Nutznießers der
betreffenden Grundstücke.
Auf den Jagdberechtigten, die in seiner Begleitung befindlichen Personen
und die amtlich mit der Vertilgung von Kaninchen beauftragten Personen findet
diese Bestimmung keine Anwendung.