Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Die von den Jagdberechtigten und den Grundstückseigentümern zu er- 
teilenden Erlaubnisscheine bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Beglaubigung durch 
die zuständige Ortspolizeibehörde. 
Die schriftliche Erlaubnis wird durch die persönliche Begleitung der zur 
Erteilung der Erlaubnis Berechtigten ersetzt. 
Die Erlaubnis des Jagdberechtigten kann auf Antrag durch den Landrat, 
in Stadtkreisen durch die Ortspolizeibehörde, ergänzt werden. 
§ 2. Wer von der ihm erteilten Erlaubnis Gebrauch macht, hat den 
Erlaubnisschein (des Jagdberechtigten, Eigentümers oder Nutznießers, des Land- 
rats oder der Ortspolizeibehörde) bei sich zu führen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende 
Haft tritt, geahndet. 
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1903 in Kraft. Mit dem 
gleichen Tage werden die Polizeiverordnungen über den Fang wilder Kaninchen: 
a) für den Kreis Freystadt vom 6. April 1895, veröffentlicht in Nr. 32 des 
Freystädter Kreisblatts für 1895, 
b) für den Kreis Glogau vom 16. Oktober 1894, veröffentlicht in Nr. 53 
des amtlichen Kreisblatts für 1894, 
c) für den Kreis Grünberg vom 14. Juli 1894, veröffentlicht in Nr. 61 der 
amtlichen Verordnungen für 1894, 
d) für den Kreis Liegnitz vom 19. November 1894, veröffentlicht in Nr. 95 
des Kreisblatts für 1894, 
e) für den Kreis Rothenburg O.'L. vom 23. Juli 1894, veröffentlicht in 
Nr. 33 des Kreisblatts für 1894, 
fl für den Kreis Schönau vom Kl 5, veröffentlicht in Nr. 33 des 
Kreisblatts für 1894 und in Nr. 39 des Kreisblatts für 1900, 
8) für den Kreis Sprottau vom 1. September 1896, veröffentlicht in Stück 30 
des Kreisblatts für 1896, 
aufgehoben. 
Liegnitz, den 31. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
5. Bekanntmachung, betr. die Aussetzung von Schußprämien für das 
Abschießen und Fangen von Wanderfalken, Hühnerhabichten und 
Sperberweibchen, vom 7. Juli 1005. (Amtsbl. S. 200.) 
6. Bekanntmachung, betr. Dorsichtsmaßregeln bei Abhaltung von 
Treibjagden, vom 5. Oktober 1005. (Amtsbl. S. 267.) 
Einem Vorgange in einem anderen Verwaltungsbezirke folgend, richte ich 
an die Jäger des Regierungsbezirks Liegnitz folgenden Mahnruf: 
Alljährlich ereignen sich auf den Treibjagden Unglücksfälle, welche in der 
Mehrzahl auf die unvorsichtige Führung der Schußwaffen zurückzuführen sind. 
Neben blindem Jagdeifer pflegen Unkenntnis mit den Regeln eines ordnungs- 
mäßigen Jagdbetriebes, sowie Gleichgültigkeit und Leichtfinn die Veranlassung 
zu bieten. Ein Teil der Schuld und Verantwortung trifft aber auch den 
Jagdleiter, wenn er seine Jagdgäste, insbesondere die Neulinge, nicht mit ge- 
nügenden Anweisungen versieht und Verstöße gegen die auf die Verhütung von 
Unglücksfällen abzielenden Regeln duldet.
	        
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