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II. Gebũhren.
A. Allgemeine Verrichtungen.
8 4. Die in nachstehenden Nummern bezeichneten Leistungen unterliegen
folgenden Gebührensätzen:
1—
S —
11.
1. Für jeden vom Arzte angeordneten oder von dem Kranken gewünschten
Besuch 0,50—1,00 Mark bis zur Dauer einer halben Stunde. Für jede
weitere angefangene halbe Stunde 0,50 Mark. Zu den Nachtstunden
von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens kann diese Gebühr um die
Hälfte erhöht werden.
Für jede Beratung in der Wohnung des Heilgehilfen lediglich die im
§ 5 unter 9—24 ausgeworfenen Gebühren, mindestens aber 0,50 Mark.
Für Besuche außerhalb der Wohnung des Heilgehilfen, bei denen eine
derjenigen Verrichtungen vorgenommen wird, für welche nach dieser Ge-
bührenordnung eine Mindestgebühr bis zu 1,00 Mark zu entrichten ist,
darf außer der Gebühr für die besondere Verrichtung (siehe § 5) eine
Gebühr für den Besuch gemäß Ziffer 1 berechnet werden.
Sind mehrere zu einer Familie gehörende und in derselben Wohnung
befindliche Kranke gleichzeitig zu behandeln, so ermäßigt sich der Ge-
bührensatz für die zweite und jede folgende Person auf die Hälfte der
Sätze zu 1 und 2.
.Für Fuhrkosten und für die durch den Weg zum Kranken bedingte Zeit-
versäumnis steht dem Heilgehilfen bei Krankenbesuchen innerhalb seines
Wohnortes eine besondere Entschädigung nicht zu.
. Befindet sich der Kranke außerhalb des Wohnortes des Heilgehilfen und
zwar über 2 km von der Wohnung des Heilgehilfen entfernt, so hat er
neben den Gebühren (II §8 4 und 5) die verauslagten Kosten zu bean-
spruchen, jedoch nicht mehr als 0,25 Mark für das Kilometer Landweg,
fũ Hin- und Rückreise, bei Fahrten mit der Eisenbahn die der
. Kllasse.
B. Besondere Verrichtungen.
85.
Ein Krankenbericht an den Arzt.. 0)50—1,00 Mark
Assistenz bei einer Operation 2000—3,00 „
. Verband einer einfachen Wunde .. 0,50—1,00,,
. Für das Ansetzen von ein bis L 2 trocenen
Schröpfköpofen 0,50—1,00
für jeden darüber 0,10
Für das Ansetzen von ein bis zu sechs blutigen
chropfkopfen... 0,75—200 „
für jeden darüber 0,10
12. Für das Ansetzen von ein bis zu sechs Blutegeln einschl.
13.
14.
16.
16.
Bewachung und Blutftillung ausschließlich taxmähigen
Ersatzes der Blutegel 0,50—2,00 „
für jeden folgenden. . 00910
Für einen Aderlaß am Arm . 0.75—200 „
Für das Ziehen eines Zahnes oder einer Burzel . 0,50-1, do
für jeden folgenden . .. 0, ,,
Für Hühneraugen- und Nacelanerahonen .0,50—2,00 „
Für das Setzen eines Klistirs 0050—100 „