Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Ablauf gemäß § 6 Absatz 2 des Wildschongesetzes aus polizeilich kontrollierten 
Kühlhäusern nach außerhalb versandt werden, müssen außer mit der durch die 
Ausführungsanweisungen der Herren Miister für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten, der Finanzen, des Innern und für Handel und Gewerbe von 
15. August und 1. Dezember 1904 (Amtsbl. der Königlichen Regierung 
Liegnitz für 1905 Seite 2/3) vorgeschriebenen amtlichen Ohrmarke oder —. 
noch mit einer Bescheinigung über ihre Herkunft (Ursprungsschein) versehen sein. 
§ 2. Der Ursprungsschein ist auf feftem Stoff (Holz, Karton, Pappe oder 
dergleichen) auszustellen und neben einer jeden Ohrmarke oder Plombe dauer- 
haft zu befestigen. 
§ 3. Der Ursprungsschein muß enthalten: 
a) Angabe der Wildgattung, 
b) Bezeichnung des Kühlhauses (Ort, Inhaber usw.), 
c) die Nummer der Ohrmarke oder Inschrift der Plombe, 
d) Tag und Ort der Versendung, 
e) Unterschrift des Kühlhausinhabers oder seines Vertreters, 
1) Siegel der Polizeibehörde des Kühlhausortes. 
bestr 4. Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft wird 
estraft: 
1. wer Wild entgegen der vorstehenden Vorschriften zur Versendung 
bringt oder bei einer Post= oder Verkehrsanstalt aufgibt, 
2. ein Kühlhausbesitzer oder sein Vertreter, der Wild zur Bersendung nach 
außerhalb entgegen diesen Vorschriften verkauft oder abgibt. 
§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem ersten Tage nach ihrer Ver- 
kündigung im Amtsblatt in Kraft. 
Liegnitz, den 11. Januar 1905. 
Der Regierungspräfident. 
C. Landwirtschaftspolizei. 
1. Gesetz, betr. die Derpflichtung der Gemeinden in den Hrovinzen 
Hessene#. pa und Schlesien zur Bullenhaltung, vom 10. August 1807. 
(Ges.-S. S. 305.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen, 
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Provinzen Hessen-Nassau und Schlesien, was folgt: 
§ 1. Wenn und soweit in einer zu einem Landkreise gehörigen Gemeinde 
die Anzahl der zum Decken gehaltenen Bullen eine ungenügende ist, hat die Ge- 
meinde die Verpflichtung, eine dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Bullen 
anzuschaffen und zu unterhalten. 
Darüber, ob für die Gemeinden die Notwendigkeit zur Haltung von Bullen 
im Sinne des Gesetzes vorliegt, sowie darüber, ob die Anzahl der vorhandenen 
Bullen als eine ungenügende anzusehen ist, und wieviel Bullen im Verhältnis 
zu der Zahl von Kühen und deckfähigen Rindern von der Gemeinde zu halten 
find, beschließt der Kreisausschuß mit der Maßgabe, daß auf jedes volle oder 
angefangene Hundert von Kühen oder deckfähigen Rindern mindestens ein Bulle 
vorhanden sein muß. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses ist Beschwerde an den Provinzial- 
rat zulässig.
	        
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