Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 2. Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindest- 
fordernden im öffentlichen Aufgebot vergeben werden. Auch ist das sogenannte 
Reihumhalten dieser Bullen unzulässig. 
§ 3. Mit Genehmigung des Kreisausschusses kann eine Gemeinde sich mit 
einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungsverbande 
vereinigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des § 1 dieses Gesetzes 
finngemäß zur Anwendung. 
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses an- 
geordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außerstande 
find, den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen. 
§ 4. In Stadtkreisen kann auf Antrag beteiligter Viehbesitzer durch die 
Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet werden, daß die vorstehenden Be- 
stimmungen Anwendung finden. In diesem Falle tritt an die Stelle des Kreis- 
ausschusses der Bezirksausschuß. 
§ 5. Die bestehenden besonderen Verpflichtungen zur Bullenhaltung bleiben 
durch dies Gesetz unberührt. 
§ 6. Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
2. Dolizeiverordnung vom 4. April 1808, betr. die KSörung von Sucht- 
bullen. (Amtsbl. S. 137.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 und der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei- 
verwaltung vom 11. März 1850 verordne ich für den Umfang der Provinz 
Schlefien unter Zustimmung des Provinzialrates folgendes: 
§ 1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Bullen zum 
Decken fremder Kühe und Kalben ist nur dann zulässig, wenn der Bulle nach 
borgängiger Prüfung (Körung) zur Zucht für tauglich befunden (angekört) 
worden ist. 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Bullen, welche von Gemeinden, 
Verbänden und Vereinen zur Zucht gehalten werden. 
§ 2. Jeder Landkreis wird durch den Kreisausschuß in Körbezirke ein- 
geteilt. 
§ 3. Für jeden Körbezirk wird eine Körkommission gebildet. 
Dieselbe besteht je nach der Anordnung des Kreisausschusses aus 3—5 Mit- 
gliedern. Die Mitglieder sind vom Kreisausschuß nach Anhörung der Kreis- 
kommission der Landwirtschaftskammer zu wählen. 
Der Kreisausschuß bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 
* jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl erfolgt auf 
6 Jahre. 
Die Mitglieder haben jedoch ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger 
weiterzuführen. 
§ 4. Zur Beschlußfähigkeit der Körkommission ist die Anwesenheit des 
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens zweier weiterer Mit- 
glieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 5. Der Landrat ist berechtigt, an allen Körterminen teilzunehmen. 
Derselbe tritt dann der Körkommission als weiteres stimmberechtigtes 
Mitglied hinzu. 
§ 6. Die allgemeinen Körungen finden in der Regel jährlich einmal statt.
	        
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