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Kenntnis zu bringen. Es find daher in dieses Verzeichnis sowohl die an-
gemeldeten, der Körung nicht unterworfenen, als auch die nach erfolgter
Körung für brauchbar erachteten Privatbeschäler aufzunehmen, damit die not-
wendige polizeiliche Beauffichtigung einen sichern Anhalt gewinne.
§ 10. Alle diejenigen Personen, welche hiernach einen oder mehrere
Hengste als Beschäler der öffentlichen Benutzung überlassen und Beschäl-
stationen etablieren, find verbunden, über die Stuten, welche sich durch ihre
Hengfste bedecken lassen, Beschälregister zu führen, solche dem betreffenden Land-
rate auf Erfordern vorzulegen und den Eigentümern der bedeckten Stuten auf
Erfordern Sprungzettel zu verabreichen.
§ 11. Uebertretungen der Vorschriften dieser Körordnung werden für
jeden einzelnen Kontraventionsfall mit einer Polizeistrafe von 3 bis 10 Talern
geahndet.
Liegnitz, den 12. Dezember 1856
Königliche Regierung.
4. Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Betriebe der
Schlesischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, vom ar- tt 22%%%
(Amtsbl. S. 90 für 1005.)
5. Derzeichnis der Flugblätter der Biologischen Abteilung für Land-
und Forstwirtschaft im Kaiserlichen Gesundheitsamte, vom 20. April 1005.
(Amtsbl. S. 108.)
6. Dolizeiverordnung, betr. die Maßnahmen zur Dertilgung des
Koloradokäfers (Kartoffelkäfers), vom 17. November 1877.
(Amtsbl. S. 80 für 1882.)
Nachdem das Auftreten des Koloradokäfers neuerdings wiederum
konstatiert worden ist, und da bei der außerordentlich raschen und starken Ver-
mehrung dieses gefährlichen Insektes eine Vernichtung desselben nur dann aus-
führbar erscheint, wenn dasselbe sofort da, wo es seich zeigt, in seinen ersten
Stadien mit allen Mitteln verfolgt wird, dieses sofortige Einschreiten aber vor-
aussetzt, daß alle etwa verdächtigen Tatsachen ohne Verzug zur Kenntnis der
Behörden gelangen und dem Vorkommen des Käfers die schärfste Aufmerksamkeit
gewidmet wird, verordne ich auf Grund des § 76 der Provinzialverordnung
vom 29. Juni 1875 und des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der
Provinz folgendes:
1. Jeder, welcher von dem Vorkommen des Koloradokäfers, seiner Eier,
Larven und Puppen in irgend einer Weise Kenntnis erhalten hat, ist ver-
pflichtet, hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
2. Die von dem Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstückes.
oder von damit von ihm beauftragten Personen abgelesenen Käfer, Eier, Larven
und Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu vernichten.
Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen in lebendem
Zustande ist verboten. Wer sich bei Erlaß dieser Verordnung bereits im Besitze
lebender Käfer, Eier, Larven oder Puppen befindet, hat solche sofort der Orts-
polizeibehörde abzuliefern.