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3. Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks ist
verpflichtet, die von dem Landrat oder der Polizeibehörde angeordnete Ab-
suchung der Grundstücke gehörig auszuführen.
4. Das unbefugte Betreten eines Grundstücks zum Zwecke der Absuchung
desselben nach dem Koloradokäfer, seinen Eiern, Larven und Puppen ist
verboten.
5. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, imgleichen wer es unterläßt,
die von dem Landrat oder der Ortspolizeibehörde angeordnete Absuchung (§ 3)
auszuführen oder diesen Anordnungen ungenügend nachkommt, sowie derjenige,
welcher die von dem Landrat oder der Ortspolizeibehörde behufs Absperrung
von Grundstücken getroffenen Verfügungen übertritt, wird mit einer Geldstrafe
bis zu 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
6. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher es unterlassen hat, Kinder
oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht unter-
er sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von jenen Uebertretungen
abzuhalten.
Breslau, den 17. November 1877.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
7. Dolizeiverordnung, betr. die Derhütung von Unglücksfällen beim
Gebrauch landwirtschaftlicher Triebwerke und Maschinen, vom
2. Februar 1000. (Amtsbl. S. 60.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) in Verbindung mit den §§ 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
wird unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung vom 5. Juni 1890 (ver-
öffentlicht in den Amtsblättern von Breslau für 1890 Seite 187, Liegnitz für
1890 Seite 170, Oppeln für 1890 Seite 173) mit Zustimmung des Provinzial-
rats für den Umfang der Provinz Schlesien hierdurch folgendes verordnet:
§ 1. Die Besitzer von Triebwerken (Lokomobilen, Dampfmaschinen, Heiß-
luftmaschinen, Wasserrädern, Windmotoren, Göpeln usw.) und Maschinen, welche
zum landwirtschaftlichen Betrieb dienen (Dresch-, Siede-, Häckselmaschinen,
Schrot= und Quetschmühlen usw.), oder die von ihnen mit der Leitung des
Betriebes beauftragten Personen (Inspektoren, Verwalter, Maschinenwärter usw.)
sind verpflichtet, für die Erfüllung der nachstehenden Bestimmungen Sorge
zu tragen.
§ 2. Alle Betriebs= oder Transmissionswellen, sowie die vom Maschinen-
gehäuse nicht eingeschlossenen Triebräder und rotierenden Teile von Maschinen
im Sinne des § 1 und von Göpeln — nicht auch der übrigen Triebwerke —
find, sofern dieselben sich in einer Lage befinden, daß Menschen oder deren
Kleidungsstücke mit ihnen zufällig in Berührung kommen können, dergestalt mit
Brettern, Latten, Blech oder Drahtgittern zu verkleiden, daß einesolche zufällige Be-
rührung nicht stattfinden kann. Die Verkleidungen müssen dauerhaft hergestellt
und so befestigt sein, daß fie nicht absichtslos beseitigt werden können. An den
Stellen, an denen sich Kuppelungen oder Vorrichtungen befinden, die zeitweise
revidiert oder geschmiert werden müssen, find leicht zu handhabende Verschluß-
vorrichtungen anzubringen, welche das Freilegen der betreffenden Teile gestatten.
§ 3. Maschinen, welche zum Zerkleinern von Stroh und Futterstoffen
dienen, müssen mit einer leicht zu handhabenden Vorrichtung versehen sein,
welche durch schnelles Ausrücken den Stillstand der Maschine veranlaßt.