Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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17. Für die Leitung eines Bades 1000—2,00 Mark 
18. Für eine hodropathische Einwickelung 00,75—2,00 „ 
19. Für eine Massage je nach Umfaauanngg 0),50—2,00 „ 
20. Für eine Dusche, Uebergießung, Abreibung 0),50—2,00 „ 
21. Für Zubereitung und Anwendung kalter oder warmer 
Umschläge 0,50—2,00 „ 
22. Für das Legen eines Senfteiges oder eines Blasen- 
pflasterrrs. 0,25—0,50 „ 
23. Für die Umwickelung eines oder beider 9 des 
Ober= oder Unterschenkels 0,75—2,00 „ 
24. Für das Anlegen von Bandagen 050—2,00 „ 
25. Für eine Tagwacheee 29000—300 „ 
26. Für eine Nachtwache... J3000—4,00 „ 
27. Für Tag= und Nachtwache ... 4,00——6,00,, 
28. Für Desinfektion einer Wohnung für den n ersten L 2,00—4,00 „ 
für jeden weiteren Naum 1,00—2,00 „ 
(ausschl. des Ersatzes der Auslagen) 
29. Für Bemühungen bei Wiederbelebung eines Scheintoten 2,00—4,00 
30. Für Assistenz bei der Obduktion einer Leiche 39,00—50,00 
Liegnitz, den 14. April 1903. 
Der Königliche Regierungspräsident. 
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8. Holizeiverordnung, betr. die Meldepflicht der staatlich geprüften 
heilgehilfen, Masseure, Heilgehilsinnen und Masseusen, vom 14. April 1005. 
(Amtsbl. S. 111.) 
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 und des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 wird in Ergänzung der Polizeiverordnung 
vom 28. Dezember 1875 (Amtsbl. von 1876 S. 2) für den Regierungsbezirk 
Liegnitz unter Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes verordnet: 
§ 1. Staatlich geprüfte Heilgehilfen und Masseure, sowie staatlich geprüfte 
Heilgehilfinnen und Masseusen, welche im Regierungsbezirk Liegnitz ihren Beruf 
ausüben wollen, haben dies vor Beginn ihrer Berufstätigkeit demjenigen Kreis- 
arzt, in dessen Amtsbezirke der Ort ihrer Niederlassung liegt, mündlich oder 
schriftlich unter Vorlegung ihres Befähigungszeugnisses (Prüfungszeugnisses) zu 
melden und gleichzeitig über ihre persönlichen Verhältnisse nach Maßgabe des 
dieser Verordnung beigefügten Fragebogens Auskunft zu geben. 
Die Personen, welche auf Grund der bisherigen Bestimmungen das Recht 
erworben haben, sich als „staatlich geprüfter Heilgehilfe und Masseur“ bzw. 
staatlich geprüfte Heilgehilfin und Masseuse“ zu bezeichnen und als solche im 
Bezirk bereits tätig sind, haben die vorgenannte Anzeige binnen 14 Tagen 
nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung zu erstatten. 
§ 2. Die in § 1 bezeichneten Personen haben dem zuständigen Kreisarzt 
auch einen Wohnungswechsel innerhalb 14 Tagen nach seinem Eintritt, sowie 
die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit und den Wegzug aus dem Bezirke mündlich 
oder schriftlich zu melden. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, 
soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
	        
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