— 271 —
Jhc) in der Neiße von Rengersdorf an aufwärts, sowie in sämtlichen Neben-
flüssen derselben von der Einmündung der Biele bei Neiße, mit Ausnahme
der Biele und des Zadelbaches,
d) in sämtlichen Nebenflüssen der Mettau,
e) in der Peile oder dem Reichenbacher Wasser und in sämtlichen Neben-
gewässern von Gräditz an aufwärts,
s) in der Weistritz und sämtlichen Nebengewässern von der Papierfabrik zu
Ober-Weistritz an aufwärts,
g) in dem Bober von Landeshut an aufwärts und allen denjenigen seiner
Nebengewässer, welche oberhalb des Einflusses des kleinen Bober bei
Bunzlau gelegen sind, mit Einschluß dieses letzteren,
h) in dem Queis von Marklissa an aufwärts, sowie in den Zuflüssen des-
selben von Naumburg an aufwärts,
i) in der Katzbach und schnellen Deichsa von der unteren Grenze des Gold-
berg-Haynauer Kreises an aufwärts, sowie in deren Nebengewässern, welche
oberhalb dieser Grenze einmünden und
k) in den Forellenbächen und in der Ockel bei Groß-Strehlitz
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober, mörgens 6 Uhr,
bis 14. Dezember, abends 6 Uhr, (Winterschonzeit) nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese Genehmigung darf nur
dann erteilt werden, wenn die Benutzung der Fortpflanzungsstoffe der ge-
fangenen laichreifen oder der Loaichreife nahestehenden Salmoniden (Lachse,
Meerforellen, Forellen usw.) zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist.
Die erteilte Erlaubnis ist zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung
nicht erfüllt wird;
3. in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern
findet während der Zeit vom 10. April morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni abends
6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart,
daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche,
vom Montag Morgen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend,
betrieben werden darf.
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungspräfident
den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die Schonzeit
sallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz freigegebenen Tage
gestatten
§ 4. Für die Dauer der in § 3, Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchent-
lichen und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräfident ausnahmsweise
nachfolgende Fischereibetriebe zulassen:
1. der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge, Stör,
Stint und Maifisch kann mit solchen Geräten, die nur zum Fang dieser Fisch-
arten bestimmt und geeignet find, gestattet werden. Ebenso kann der Aalfang
gestattet werden;
2. den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor-
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann gestattet
werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder auszulegen, wenn
daraus nachteilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten
find. Dieselbe Ausnahme kann auch für die nur zum Aalfang bestimmten und
gerigneten ständigen Vorrichtungen und Geräte obengenannter Art gewährt
werden:
3. das Angeln mit der Rute kann zugelassen werden;
4. im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver-