Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 273 — 
# 10. Die §§ 3 bis 8 einschließlich finden auf den Krebsfang keine An- 
we g. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang 
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt 
des Fischers, so find dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht 
sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in 
einzelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang Eier oder 
Junge tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirkspolizeiverordnung verboten 
und äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig unter- 
sagt werden. 
(Zu §22 Ziffer 3 des Gesetzes.) 
§ 11. Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1. die Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe (giftiger Köder, 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder 
anderer Sprengmittel usw.) (§ 21 des Gesetzes): 
2. die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen 
“s Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen, Schieß- 
waffen usw. 
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. 
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) 
kann zum Zwecke des Aalfanges von dem Regierungspräsidenten in dringenden 
Fällen und nötigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für 
dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattel werden; 
5. das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten 
oder Fackeln. 
§ 12. Ohne Erlaubnis der Aufsfichtsbehörde (§ 46 des Gesetzes) dürfen 
nicht geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch 
abgelassen oder ausgeschöpft werden. 
§ 13. Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbst- 
fänge für Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung 
nicht neu angelegt werden. 
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich- und Brut- 
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch 
§ 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen. 
(Zu § 22 Ziffer 4 des Gesetzes.) 
§ 14. Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich 
der nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte usw.) irgend 
welcher Art und Benennung angewendet werden, deren Oesfnungen (Maschen) 
im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur 
Mitte des anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 
2,5 cm haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Teile und Abteilungen der Fang- 
geräte; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindest- 
maß auf die Kehle keine Anwendung. 
Bei Fanggeräten, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge 
und Stichling destimmt und geeignet sind, wird von einer Bestimmung der 
Koge, Die Polizeiwerordn im NK.-B. Liegnit, He. II. Teil II. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.