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# 10. Die §§ 3 bis 8 einschließlich finden auf den Krebsfang keine An-
we g.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt
des Fischers, so find dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht
sofort wieder in das Wasser zu setzen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in
einzelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang Eier oder
Junge tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirkspolizeiverordnung verboten
und äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig unter-
sagt werden.
(Zu §22 Ziffer 3 des Gesetzes.)
§ 11. Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1. die Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe (giftiger Köder,
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder
anderer Sprengmittel usw.) (§ 21 des Gesetzes):
2. die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
“s Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen, Schieß-
waffen usw.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken)
kann zum Zwecke des Aalfanges von dem Regierungspräsidenten in dringenden
Fällen und nötigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für
dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattel werden;
5. das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten
oder Fackeln.
§ 12. Ohne Erlaubnis der Aufsfichtsbehörde (§ 46 des Gesetzes) dürfen
nicht geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch
abgelassen oder ausgeschöpft werden.
§ 13. Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbst-
fänge für Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung
nicht neu angelegt werden.
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich- und Brut-
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch
§ 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
(Zu § 22 Ziffer 4 des Gesetzes.)
§ 14. Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich
der nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte usw.) irgend
welcher Art und Benennung angewendet werden, deren Oesfnungen (Maschen)
im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur
Mitte des anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von
2,5 cm haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Teile und Abteilungen der Fang-
geräte; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindest-
maß auf die Kehle keine Anwendung.
Bei Fanggeräten, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge
und Stichling destimmt und geeignet sind, wird von einer Bestimmung der
Koge, Die Polizeiwerordn im NK.-B. Liegnit, He. II. Teil II. 16