Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 274 — 
Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungs- 
präsfident ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweite im 
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräte und den Fang bestimmter 
Fischarten, namentlich Stint, Uecklei (Alve), Ellritze, Maipiere, Schmerle und 
Bartgrundel zuzulassen. 
In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten die Be- 
fugnis zu, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräte und über 
den Umfang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende Be- 
stimmungen zu treffen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes, oder 
einer wertvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirkspolizeiver- 
ordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter 
schädlicher Fanggeräte ganz ausgeschlossen, oder in einer über die obigen Vor- 
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden. 
(Zu 922 Ziffer 4 des Gesetzes.) 
§ 15. Ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer 
beim Fischfange weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch mittelst am Ufer 
oder im Flußbette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, 
Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen 
Wasserstande, in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für 
den Zug der Fische versperrt werden. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf der der- 
selben oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von 
einander ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache 
der Längenausdehnung des größten Netzes beträgt. 
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen 
muß der Abstand der Netze voneinander mindestens das Doppelte der Länge 
des größten Netzes betragen. 
(Zu §22 Ziffer 5 des Gesetzes.) 
§ 16. Der Betrieb der Fischerei in d schißfare Gewässern darf die Schiff- 
fahrt nicht hindern oder stören. Feste oder schwinnnende Fischereivorrichtungen 
und alle sonstigen Fanggeräte müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die 
freie Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachteiliger 
Weise nicht behindert wird. 
§ 17. Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten 
haben bei Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt 
bezeichnendes metallenes Schild auf der Brust tragen. Die von Gemeinden, 
Genofsenschaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiauffeher haben bei 
Ausüon des Dienstes ein vom Regierungspräfidenten feftzusetzendes Abzeichen 
zu tragen 
Wer von einem Auffichtsbeamten oder Aufseber angerufen wird, hat dem 
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er da- 
zu ausdrücklich ermächtigt ist. 
§ 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
werden, soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 
30. Mai 1874 (88 49 ffl.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deulsche Neich 
Mutterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.