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Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungs-
präsfident ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweite im
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräte und den Fang bestimmter
Fischarten, namentlich Stint, Uecklei (Alve), Ellritze, Maipiere, Schmerle und
Bartgrundel zuzulassen.
In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten die Be-
fugnis zu, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräte und über
den Umfang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende Be-
stimmungen zu treffen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes, oder
einer wertvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirkspolizeiver-
ordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter
schädlicher Fanggeräte ganz ausgeschlossen, oder in einer über die obigen Vor-
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden.
(Zu 922 Ziffer 4 des Gesetzes.)
§ 15. Ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer
beim Fischfange weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch mittelst am Ufer
oder im Flußbette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen,
Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen
Wasserstande, in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für
den Zug der Fische versperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf der der-
selben oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von
einander ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache
der Längenausdehnung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen
muß der Abstand der Netze voneinander mindestens das Doppelte der Länge
des größten Netzes betragen.
(Zu §22 Ziffer 5 des Gesetzes.)
§ 16. Der Betrieb der Fischerei in d schißfare Gewässern darf die Schiff-
fahrt nicht hindern oder stören. Feste oder schwinnnende Fischereivorrichtungen
und alle sonstigen Fanggeräte müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die
freie Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachteiliger
Weise nicht behindert wird.
§ 17. Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten
haben bei Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt
bezeichnendes metallenes Schild auf der Brust tragen. Die von Gemeinden,
Genofsenschaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiauffeher haben bei
Ausüon des Dienstes ein vom Regierungspräfidenten feftzusetzendes Abzeichen
zu tragen
Wer von einem Auffichtsbeamten oder Aufseber angerufen wird, hat dem
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er da-
zu ausdrücklich ermächtigt ist.
§ 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
werden, soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874 (88 49 ffl.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deulsche Neich
Mutterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.