Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 276 — 
„der Betrieb der Fischerei während der Frühjahrsschonzeit wird in der 
Woche nur einmal und zwar am Dienstag gestattet usw.“ 
vielfach fälschlicherweise dahin aufgefaßt ist, daß die gewerbsmäßigen Fischer 
um Fischereibetriebe in nicht geschlossenen Gewässern an den Dienstagen der 
Frütjahrsschonzeit nunmehr ganz allgemein berechtigt seien, ohne die Gestattung 
Pur enahmefischerei an diesem Wochentage erst besonders nachsuchen zu 
rauchen. 
Ich bringe daher in Deklaration der Polizeiverordnung vom 22. März d. Is. 
und unter Zustimmung des Bezirksrats hiermit zur Kenntnis der Beteiligten, 
daß die erwähnte Polizeiverordnung nur die allgemeinen Voraussetzungen resp. 
Bedingungen festsetzt, unter denen überhaupt nur Dispensation erteilt werden, 
daß aber auch beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen in jedem einzelnen 
Falle die Erlaubnis wie bisher nachgesucht werden muß. 
Liegnitz, den 26. Juli 1883. 
Der Königliche Regierungspräsident. 
5. Bekanntmachung, betr. Laichschonreviere im Schwarzwasserfluß, vom 
12. Februar 1870. (Amtsbl. S. 74.) 
4. Bekanntmachung, betr. Laichschonreviere bei Kusser, vom 5. September 
1885. (Amtsbl. S. 305.) 
5. Bekanntmachung, betr. Laichschonreviere in den Kreisen Grünberg, 
Liegnitz und Löwenberg, vom 4. August 1886. (Amtsbl. S. 2590.) 
6. Bekanntmachung, betr. Loaichschonreviere in der Holsnitz, vom 
21. August 1888. (Amtsbl. S. 261.) 
7. Bekanntmachung, betr. Laichschonreviere im Lundgraben, vom 4. Mai 
1000. (Amtsbl. S. 115.) 
8. Holizeiverordnung, betr. den Fischereibetrieb in den beiden alten 
Oderarmen, vom 25. Mai 1000. (Amtsbl. S. 139.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265), des § 5 der Allerhöchsten Verordnung, 
betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz Schlesien vom 
8. August 1887 und der §§ 137, 139 und 140 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses folgendes verordnet: 
§ 1. Innerhalb der beiden alten Oderarme 
a) bei der Strommeisterei Loos, 458,4 km der Oderstationierung (im Guts- 
bezirk Saabor und Hammer, Gemeindebezirk Stadt Saabor, Dorf 
Saabor und Hammer, Kreis Grünberg, belegen) und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.