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b) an der schlesisch-brandenburgischen Provinzialgrenze, 466 km, rechts am
Prittager Horst (im Gutsbezirk Prittag, Kreis Grünberg, belegen)
wird der Fischereibetrieb während der im § 3 Ziffer 3 der Allerhöchsten Ver-
ordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz Schlesien
vom 8. August 1887, bezeichneten Frühjahrsschonzeit hierdurch gänzlich untersagt.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe
bis zu 60 Mark oder mit Haft bestraft.
Liegnitz, den 25. Mai 1900.
Der Regierungspräfident.
O. Bekanntmachung, betr. die Bestellung der staatlichen Fischereiaufseher
und Laichschonrevierwärter zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft,
vom 4. April 1885. (Amtsbl. S. 107.)
10. Dienstanweisung für die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
ernannten Fischereibeamten, vom 1. Oktober 1886. (Amtsbl. S. 299.)
§ 1. Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ernannten Fischerei-
aufseher, Schonrevieraufseher und Fischpaßaufseher sind verpflichtet, hinfichtlich
der in ihren Revieren vorkommenden Fischereivergehen oder Fischereiübertretungen
den Anordnungen der Staatsanwälte bei den Landgerichten ihres Bezirkes und
der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (§ 153 Abs. 1 des Gerichtsverf.
Gesetzes vom 27. Januar 1877.)
§ 2. In ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsamwaltschaft find
die im § 1 genannten Beamten hinsichtlich der in ihren Revieren vor-
kommenden Fischereivergehen oder Fischereiübertretungen befugt:
a) bei Gefahr im Verzuge, abgesehen von den in § 48 des Fischereigesetzes
vom 30. Mai 1874 vorgesehenen Fällen, die Beschlagnahme von Gegen-
ständen anzuordnen, welche als Beweismittel für eine Untersuchung wegen
Uebertretung der Strafbestimmungen des Fischereigesetzes von Bedeutung
sein können (§ 94 al. 2 in Verbindung mit § 98 der Str.-Pr.-Ordn. vom
1. Februar 1877);
b) bei Gefahr im Verzuge Durch(Haus)suchungen anzuordnen, sofern die-
selben zur Erhärtung einer stattgefundenen strafbaren Handlung der vor-
bezeichneten Art erforderlich erscheinen (§ 105 der Str.-Pr.-Ordn.)
) bei Gefahr im Verzuge und sofern zugleich die Voraussetzungen eines
Haftbefehls vorliegen, die einer Uebertretung des Fischereigesetzes ver-
dächtigen Personen vorläufig festzunehmen (§127 Abs. 2 der Str.-Pr.-Ordn.).
Die Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen nur dann vor, wenn
dringende Verdachtsgründe gegen den Festzunehmenden vorhanden find, und
entweder er der Flucht verdächtig ist oder Tatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß er Spuren der Tat vernichten oder daß er Zeugen und Mit-
schuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der
Jeugnispflicht zu entziehen (§ 112 der Str.-Pr.-Ordn.)
Ferner darf, da Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen des
Fischereigesetzes nur mit Haft oder Geldstrafe bedroht fsind, auf Grund des
§ 127 Abs. 2 der Str.-Pr.-Ordn. von den in § 1 genannten Beamten in ihrer
Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft die vorläufige Festnahme
wegen eines Fischereivergehens oder einer Fischereiübertretung auch nur dann
vorgenommen werden, wenn der der Tat Verdächtige: