Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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b) an der schlesisch-brandenburgischen Provinzialgrenze, 466 km, rechts am 
Prittager Horst (im Gutsbezirk Prittag, Kreis Grünberg, belegen) 
wird der Fischereibetrieb während der im § 3 Ziffer 3 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung, betr. die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz Schlesien 
vom 8. August 1887, bezeichneten Frühjahrsschonzeit hierdurch gänzlich untersagt. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark oder mit Haft bestraft. 
Liegnitz, den 25. Mai 1900. 
Der Regierungspräfident. 
O. Bekanntmachung, betr. die Bestellung der staatlichen Fischereiaufseher 
und Laichschonrevierwärter zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, 
vom 4. April 1885. (Amtsbl. S. 107.) 
10. Dienstanweisung für die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft 
ernannten Fischereibeamten, vom 1. Oktober 1886. (Amtsbl. S. 299.) 
§ 1. Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ernannten Fischerei- 
aufseher, Schonrevieraufseher und Fischpaßaufseher sind verpflichtet, hinfichtlich 
der in ihren Revieren vorkommenden Fischereivergehen oder Fischereiübertretungen 
den Anordnungen der Staatsanwälte bei den Landgerichten ihres Bezirkes und 
der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (§ 153 Abs. 1 des Gerichtsverf. 
Gesetzes vom 27. Januar 1877.) 
§ 2. In ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsamwaltschaft find 
die im § 1 genannten Beamten hinsichtlich der in ihren Revieren vor- 
kommenden Fischereivergehen oder Fischereiübertretungen befugt: 
a) bei Gefahr im Verzuge, abgesehen von den in § 48 des Fischereigesetzes 
vom 30. Mai 1874 vorgesehenen Fällen, die Beschlagnahme von Gegen- 
ständen anzuordnen, welche als Beweismittel für eine Untersuchung wegen 
Uebertretung der Strafbestimmungen des Fischereigesetzes von Bedeutung 
sein können (§ 94 al. 2 in Verbindung mit § 98 der Str.-Pr.-Ordn. vom 
1. Februar 1877); 
b) bei Gefahr im Verzuge Durch(Haus)suchungen anzuordnen, sofern die- 
selben zur Erhärtung einer stattgefundenen strafbaren Handlung der vor- 
bezeichneten Art erforderlich erscheinen (§ 105 der Str.-Pr.-Ordn.) 
) bei Gefahr im Verzuge und sofern zugleich die Voraussetzungen eines 
Haftbefehls vorliegen, die einer Uebertretung des Fischereigesetzes ver- 
dächtigen Personen vorläufig festzunehmen (§127 Abs. 2 der Str.-Pr.-Ordn.). 
Die Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen nur dann vor, wenn 
dringende Verdachtsgründe gegen den Festzunehmenden vorhanden find, und 
entweder er der Flucht verdächtig ist oder Tatsachen vorliegen, aus denen zu 
schließen ist, daß er Spuren der Tat vernichten oder daß er Zeugen und Mit- 
schuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der 
Jeugnispflicht zu entziehen (§ 112 der Str.-Pr.-Ordn.) 
Ferner darf, da Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen des 
Fischereigesetzes nur mit Haft oder Geldstrafe bedroht fsind, auf Grund des 
§ 127 Abs. 2 der Str.-Pr.-Ordn. von den in § 1 genannten Beamten in ihrer 
Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft die vorläufige Festnahme 
wegen eines Fischereivergehens oder einer Fischereiübertretung auch nur dann 
vorgenommen werden, wenn der der Tat Verdächtige:
	        
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