Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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1. Wer während der gesetzlichen Schonzeit vom 1. November bis 31. Mai 
inkl. Krebse transportiert, feilhält oder verkauft, ohne mit einer amtlichen Be- 
scheinigung der Ortspolizeibehörde des Fangortes (Ursprungszeugnis) darüber 
versehen zu sein, daß die Krebse vor der Schonzeit oder in geschlossenen Ge- 
wässern oder im Auslande gefangen sind und 
2. wer während derselben gesetzlichen Schonzeit Krebse versendet, ohne der 
Sendung ein solches Ursprungszeugnis in sichtbarer Form beigefügt zu haben, 
gin it Held strafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender 
aft bestrast. 
Breslau, den 4. April 1892. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
15. Holizeiverordnung, betr. den Fang, das Feilhalten und den Derkauf 
von Urebsweibchen, vom 51. März 1005. (Amtsbl. S. 92.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 und der 8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei- 
verwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit § 10 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz Schlefien 
vom 8. August 1887 (Amtsbl. S. 331 ff.) wird unter Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes Liegnitz vorläufig auf die 
Dauer von 4 Jahren folgendes verordnet: 
§ 1. Aus den in dem nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten nicht ge- 
schlossenen Gewässern des Regierungsbezirkes Liegnitz Krebsweibchen zu fangen, 
die Eier oder Junge tragen, ist untersagt. Das Verzeichnis kann bei ein- 
tretendem Bedürfnis durch den Regierungspräsidenten ergänzt werden. 
§ 2. Wenn bei Gelegenheit des Fischfanges in diesen Gewässern solche 
Krebsweibchen mitgefangen werden, so sind sie sofort vorfichtig wieder in das 
Wasser zurückzusetzen. 
§ 3. Das Feilhalten und der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt, so- 
bald sie nicht nachweislich aus dem Auslande stammen, ist verboten. 
§ 4. Ausnahmen von diesem Verbot (5 3), insbesondere für wissenschaft- 
liche oder Zuchtzwecke, können von dem Regierungspräsidenten gestattet werden. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens entsprechende 
Haft tritt, bestraft. 
Liegnitz, den 31. März 1903. 
Der Königliche Regierungspräfident. 
Bemerkung. Die Hauptmerkmale, welche auch die nicht Eier oder Junge 
tragenden Krebsweibchen von den Männchen leicht unterscheiden lassen, sind folgende: 
1. 2 —— sind beim Männchen erheblich größer und stärker als beim 
2. * oder Hinterleib, welcher aus 6 Teilen (Schwanzringen) besteht, 
en bedeutend breiter als bei den Männchen, muldenförmig 
d er zum Tragen der Eier dienen soll, und an den Rändern gezähnt. 
8. Die Männchen haben am ersten Swanzeinge zwei an den Bauch angelegte 
bornerarig= Wcblehe, weche, -*— den Weibchen fehlen 
ist das antrüglichste.
	        
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