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§ 4. Die über das Meldewesen bestehenden allgemeinen Bestimmungen
werden durch vorstehende Vorschriften nicht berührt.
Liegnitz, den 14. April 1903.
Der Regierungspräsident.
Fragebogen:
Geburts- Tag, Jahr Nach- Niedergelassen:
Vor- m #nnd Ort des prüfungen,
und 3 Beseich Erwerbes wann, wo in?
Zu- Tas Ort nung der des und mit (Ortund
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name z- rt ätigkeit Prüfungs- welchem wannd? Woh-
zeugnisses Erfolgee nung)
0. Bekanntmachung vom 8. März 1005 betr. Ergänzung der Dor-
schriften über die Drüfung und Beaufsichtigung der staatlich geprüften
beilgehilfen und Masseure (Heilgehilfenordnung), vom 14. April 1903.
(Amtsbl. S. 54.)
Nachdem der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-
angelegenheiten die Ministeralerlasse vom 25. August 1845 — II 7698 a und
20. Juli 1870 — M. Nr. 4063 betr. die Ausstellung besonderer Befähigungs-
zeugnisse für Hühneraugenoperateure durch Erlaß vom 14. Februar d. Is. M.
Nr. 5211 aufgehoben hat, wird die für den Umfang des Regierungsbezirks
Liegnitz erlassene Heilgehilfenordnung dahin ergänzt,
1. daß zu den unter Ziffer 3 genannten Prüfungsfächern hinzu gefügt wird:
„Schneiden und Behandeln von Hühneraugen“,
2. daß in das Befähigungszeugnis aufgenommen wird:
„Schneiden und Behandeln von Hühneraugen“.
Liegnitz, den 8. März 1905.
Der Königliche Regierungspräfident.
10. Bekanntmachung und Reglement, betr. die Ausbildung weltlicher
Krankenwärter und Krankenwärterinnen im Regierungsbezirk Liegnitz,
vom 90. Juni 1876. (Amtsbl. S. 105.)
Il. Dolizeiverordnung, betr. die Geschäftsführung der Heilpersonen,
welche, ohne in Deutschland approbiert zu sein, die Heilkunde gewerbs-
mäßig ausüben, vom 10. Juni 1005. (Amtsbl. S. 182.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-