Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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14. Dolizeiverordnung, betr. die wöchentliche Schonzeit für die Fische 
in der Oder im Kreise Glogau, vom 16. März 1004. (Amtsbl. S. 76.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver- 
waltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit § 7 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung, betresfend die Ausführung des Fischereigesetzes für die Provinz 
Schlesien vom 8. Auguft 1887 (Ges.= S. S. 406 ff.) wird unter Zustimmung des 
Bekiekcusschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks Liegnitz folgendes 
verordnet: 
§ 1. Die im 8 3 Ziffer 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Auguft 
1887 (Ges.S. S. 406 ff.p festgesetzte wöchentliche Schonzeit für die Fische — von 
Sonnabend abend 6 Uhr bis Sonntag abend 6 Uhr — wird für die zum 
Kreise Glogau gehörigen Oderstrecken unterhalb der Grenze der Wasserbau- 
inspektionen Steinau und Glogau, also von km 365,1 der Oderstationierung 
ab unterhalb, auf die Zeit von Sonntag morgen 6 Uhr bis Montag morgen 
6 Uhr verlegt. 
Der Betrieb der Fischerei in den bezeichneten Oderstrecken ist daher von 
Sonntag morgen 6 Uhr bis Montag morgen 6 Uhr verboten. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldstrafe bis 
zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
Liegnitz, den 16. März 1904. 
Der Regierungspräsident.
	        
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