Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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B. Verkehr mit Arzneimitteln und Giften. 
I. Dolizeiverordnung, betr. Vorsichtsmaßregeln im Verkehr mit Giften 
bei Vertilgung von Ungeziefer, vom 2. März 1835. (Amtsbl. S. 61.) 
Zur Verhütung von Unglücksfällen wird hierdurch jedermann, insbesondere 
aber den sogenannten Kammerjägern, Ungeziefervertilgern zur Pflicht gemacht, 
den zu den Mitteln gegen das Ungeziefer anzuwendenden Arsenik oder sonstiges 
Gift nur unter Befolgung der gesetzlichen Vorschriften aus den Apotheken zu 
entnehmen, und solchen Mitteln eine Form zu erteilen, deren Ansehen, Geruch 
und Geschmack nicht zum Genuß verleitet, sondern vielmehr davon abschreckt 
und bei der das Mittel nicht absichtlich zum Schaden der Menschen benutzt 
werden kann. 
Zugleich wird den Kammerjägern, Ungeziefervertilgern zur Pflicht gemacht, 
bei ihrem Umherziehen den Arsenik oder sonstiges Gift niemals unvermischt bei 
sich zu führen, sondern immer schon in der gedachten, vom Genusse abschreckenden 
Form. Kammerzjäger, Ungeziefervertilger, welche diesen Bestimmungen zuwider 
handeln, haben nicht nur Einziehung des Haufiergewerbescheines, sondern, den 
Umständen gemäß, polizeiliche Strafe, wie die übrigen Kontravenienten zu 
gewärtigen. « 
Liegnitz, den 2. März 1835. 
Königliche Regierung. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Verwendung des Arseniks zum Cöõten 
der Feldmäuse, vom 16. Oktober 1857. (Amtsbl. S. 405.) 
Wer zur Vertilgung der Feldmäuse den Arsenik anwendet oder durch 
andere in Anwendung bringen läßt, ohne die im nachstehenden unter 1, 2, 3, 
4 und 5 angeführten Vorsichtsmaßregeln in Anwendung zu bringen, wird mit 
einer Geldbuße bis 10 Talern, im Unvermögensfalle mit entsprechender Ge- 
fängnisstrafe bestraft, vorbehaltlich der durch sonstige gesetzliche Vorschriften ver- 
wirkten strengeren Strafen. 
Diese Vorsichtsmaßreglen find folgende: 
1. der Arsenik darf zu gedachtem Zweck in keiner anderen Mengung ange- 
wendet werden, als der durch die Verordnung vom 21. Mai 1839 (Amtsbl. 39, 
S. 180) vorgeschriebenen (24 Teile weißer Arsenik, 1 Teil Kienruß und 1 Teil 
Saftgrün): 
2. die Anwendung des ad 1 gedachten Arsenikpulvers darf erst dann ein- 
treten, nachdem die Polizeibehörde dazu die Erlaubnis erteilt hat; 
3. das gedachte Giftpulver darf nicht früher als unmittelbar vor der An- 
wendung aus der Verpackung, in welcher dasselbe in der Apotheke verabfolgt 
worden ist, herausgenommen werden; 
4. dieses Giftpulver darf nicht auf freier Erde hingelegt, sondern nur in 
die Mäuselöcher möglichst tief eingelegt werden; 
5. dieses Giftpulver darf nicht auf Speck, Brot oder ähnlichen als Nahrungs- 
mitteln für Menschen dienenden Gegenständen ausgelegt werden. 
Ausdrücklich wird bemerkt, daß vorstehende Vorsichtsmaßregeln auch von 
den sogenannten Kammerjägern bei Vermeidung jener Strafe zu beobachten find. 
Die Ortspolizeibehörden haben von jedem Falle, in welchem sie die Er- 
laubnis zur Anwendung des vorgedachten Arsenikpulvers erteilen, gleichzeitig 
der Gemeinde Kenntnis zu geben und dem Königlichen Landrate Anzeige zu machen. 
Liegnitz, den 16. Oktober 1857. 
Königliche Regierung.
	        
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