— 16 —
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit
Geldstrafe bis zu 10 Talern bestraft.
Liegnitz, den 15. Juni 1870.
Königliche Regierung.
8. Bekanntmachung, betr. den Derkehr mit Hhosphorkleister, vom
2. April 1845. (Amtsbl. S. l#d0,)
9. Bekanntmachung, betr. den Handel mit arsenhaltigem Fliegenpapier,
vom 15. Juni 1005. (Amtsbl. S. 215.)
Zu der Vorschrift in dem § 18 Abs. 2 der Polizeiverordnung über den
Handel mit Giften vom 24. August 1895 in der Fafsung der Bekanntmachung
vom 16. Oktober 1901 — Min. Bl. f. d. inn. Verw. von 1895 S. 265, Min.
Bl. f. Med. pp. Angel. von 1901 S. 263 — wird gegenüber hervorgetretenen
Zweifeln bemerkt, daß die Verabfolgung von arsenhaltigem Fliegenpapier nicht
von der Beibringung eines Erlaubnisscheines (§ 12 der Pol. Verord.) abhängig
gemacht werden sollte. Es hat indes nicht die Absicht bestanden, die Abgabe
arsenhaltigen Fliegenpapiers auch von dem Erfordernis der in § 13 der Polizei-
verordnung für die Verabfolgung von Giften der Abteilung 1 und II vorge-
schriebenen Empfangsbescheinigung auszunehmen.
Berlin W. 64, den 15. Juni 1903.
10. Bekanntmachung, betr. Warnung vor den Gebrauch farbiger arsen-
und bleihaltiger Kreiden, vom 24. Movember 1005. (Amtsbl. S. 352.)
Neuere Untersuchungen haben ergeben, daß farbige Kreiden, wie sie z. B.
zu Unterrichtszwecken beim Entwerfen von Zeichnungen auf Wandtafeln ver-
wendet werden, oft einen der menschlichen Gesundheit schädlichen Arsen= und
Bleigehalt haben.
Ich warne deshalb das Publikum vor dem Gebrauche derartiger arsen-
und bleihaltigen Farbkreiden.
Liegnitz, den 24. November 1903.
Der Regierungspräsident.
II. Dolizeiverordnung, betr. den Derkehr mit Arzneimitteln außerhalb
der Apotheken, vom 14. April 1005. (Amtsbl. S. 108.)
Auf Grund der 8§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den Regierungsbezirk Liegnitz unter
Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes verordnet:
§ 1. Wer den Verkauf von Arzneimitteln außerhalb der Apotheken be-
treiben will, hat in Zukunft zugleich mit der durch § 35 Abs. 6 der Gewerbe-
ordnung für das Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 — R.-Ges.-Bl. S. 871 —) vorgeschriebenen
Anzeige einen Lageplan und eine genaue Angabe der Betriebsräume ein-
schließlich des Geschäftszimmers (Bureau, Kontor) zu den Akten der Ortspolizei-
behörde einzureichen.