Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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8 2. Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der behandelnde Arzt, 
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be- 
schäftigte Person, 
3. der Haushaltungsvorstand, 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder 
Todesfall sich ereignet hat. 
§ 3. Die Unterlassung der Anzeigen wird mit Geldstrafen bis zu 
60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
Liegnitz, den 15. September 1899. 
Der Königliche Regierungspräfident. 
5. Dolizeiverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei Kindbettfieber, 
vom 30. Januar 1886. (Amtsbl. S. 27.) 
I. und II. Aufgehoben durch § 5 der Oberpräsidialverfügung vom 
10. August 1887. 
III. Die Hebammen und die Aerzte sind verpflichtet, jeden in ihrer 
Praxis vorkommenden Fall von Kindbettfieber, sowie jeden den Verdacht des 
Kindbettfiebers erregenden Krankheitsfall unverzüglich dem Kreisphyfikus an- 
zuzeigen. 
Die Unterlassung dieser Anzeige zieht eine Geldstrafe von 10 bis 30 Mark, 
event. eine verhältnismäßige Haftstrafe nach sich. 
Liegnitz, den 30. Januar 1886. 
Der Königliche Regierungspräfident. 
d. Dolizeiverordnung, betr. die Ausübung des Frisier- Barbier= und 
haarschneidegewerbes, vom 18. Oktober 1001. (Amtsbl. S. 279.) 
Auf Grund der 88§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 und des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 verordne ich unter Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes Liegnitz: 
. § 1. In den Frifier-, Barbier= und Haarschneidestuben, sowie bei Aus- 
übung des Frisier-, Barbier= und Haarschneidegeschäfts überhaupt muß peinliche 
Sauberkeit obwalten. 
Frisier-, Barbier= und Haarschneidestuben dürfen als Schlasstellen nicht 
benutzt, auch darf in ihnen nicht gekocht oder sonstige Küchenarbeiten ver- 
richtet werden. 
Hunde und Katzen dürfen in ihnen nicht geduldet werden. 
§ 2. Personen, welche an einer Haut= oder Haarkrankheit oder an einer 
ansteckenden Krankheit leiden, dürfen während der Dauer der Krankheit das 
Gewerbe des Frifierens, Barbierens und Haarschneidens nicht ausüben. 
§ 3. Das Frifieren, Barbieren und Haarschneiden darf nur mit reinen 
und trockenen Händen vorgenommen werden. 
In jeder Frifier-, Barbier= oder Haarschneidestube ist für ausreichende, dem 
Publikum sichtbare, für das Geschäftspersonal bestimmte Waschgelegenheit, so- 
wie für gehörig saubere und trockene Handtücher zu sorgen. Das Waschbecken 
ist nach jedesmaligem Gebrauch sofort zu entleeren und zu reinigen. 
In jedem derartigen Geschästslokale muß ein mit Wasser gefüllter Spuck- 
napf aufgestellt werden.
	        
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