Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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kanzler unter dem 6. Oktober v. Is. (R.-Ges.-Bl. S. 849) bekannt gemacht hat, 
wird zu § 20 des Gesetzes bezüglich der Ratten, Mäuse usw. folgendes bemerkt: 
„Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Vertilgung von Ratten, Mäusen 
und sonstigem Ungeziefer zuzuwenden. Es ist insbesondere Vorkehrung dafür 
zu treffen, daß die Ortspolizeibehörde, sobald an einem Orte unter den Ratten 
(insbesondere in Getreidelagern, Lebensmittelmagazinen und dgl.) ein auf- 
fälliges Sterben aus unbekannter Ursache beobachtet wird, von diesem Vor- 
kommnis unverzüglich Kenntnis erhält. Einige tote Ratten sind in möglichst 
frischem Zustande unter genauer Beobachtung der für die Versendung pest- 
verdächtiger Untersuchungsobjekte ergehenden Anweisung sofort denjenigen 
Stellen zu übersenden, welche von den Landesregierungen mit der Untersuchung 
pestverdächtiger Fälle beauftragt find; die übrigen toten Ratten sind am besten 
zu verbrennen oder in einer hinreichend tiefen Grube, mit Kalkmilch reichlich 
übergossen, zu verscharren. Die Berührung solcher Ratten mit der Hand ist zu 
vermeiden. Der Platz, auf welchem fie gefunden wurden, ist zu desinfizieren.“ 
Indem ich die nachgeordneten Behörden hiervon in Kenntnis setze, mache 
ich im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen pp. Angelegenheiten im 
Anschluß daran nachstehendes bekannt: 
1. Mit der bakteriologischen Untersuchung pestverdächtiger Fälle beauftragt 
sind in Preußen das Institut für Infektionskrankheiten in Berlin, die 
hygienischen Institute der Universität Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, 
Halle, Kiel, Königsberg und Marburg und das hygienische Institut in Posen. 
Verdächtige Rattenleichen find in den Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, 
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen- 
Nassau und der Rheinprovinz an das betreffende Provinzialinstitut, in der 
Provinz Westpreußen im Regierungsbezirk Danzig nach Königsberg und im 
Regierungsbezirk Marienwerder nach Posen, in der Provinz Westfalen nach 
Marburg, im Regierungsbezirk Sigmaringen gleichfalls nach Marburg zu 
Eiher. Die bakteriologische Untersuchung in den genannten Instituten erfolgt 
kostenfrei. 
2. Die Ratten sind, jede besonders, in wohlgereinigte und sorgfältig aus- 
getrocknete Steinkruken zu legen, und diese mit mehrfachen Lagen Pergament- 
papier zu überbinden. Ein Schein ist beizulegen, auf dem anzugeben sind: Tag, 
Ort und nähere Umstände des Fundes der Rattenleiche. Zum Verpacken der 
Steinkruken dürfen nur feste Kisten benutzt werden, in denen sie vermittelst 
Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und dgl. so fest zu legen find, daß sie un- 
beweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. Die Sendung muß mit starkem 
Bindfaden umschnürt, verfsiegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse der 
Untersuchungsstelle sowie mit dem Vermerke: „Vorsicht“ versehen werden. Bei 
Beförderung durch die Post ist die Sendung als „dringendes Paket“" aufzugeben 
und der Untersuchungsstelle, an welche sie gerichtet ist, telegraphisch anzu- 
kündigen. Ueberhaupt ist sowohl bei der Entnahme als auch bei der Ver- 
packung oder Versendung der Ratten jeder Zeitverlust zu vermeiden, da sonst 
das Ergebnis der Untersuchung in Frage gestellt wird. 
3. Zum Anfassen verdächtiger Rattenleichen sind Feuerzangen, Kneifzangen 
und dgl., welche nachher durch Hineinhalten in eine Gas= oder Spiritus- 
flamme zu desinfizieren sind, oder mit Karbolsäurelösung angefeuchtete Lappen, 
welche demnächst verbrannt werden, zu empfehlen. Die Desinfektion des 
Platzes, auf welchem die Rattenleichen gefunden find, geschieht, wenn es sich 
um den Erdboden handelt, durch reichliches Aufgießen von Kalkmilch, in 
Speichern und dal. durch Aufscheuern des Bodens mit Karbolsäurelösung. 
4. Die Vertilgung von Ratten, Mäusen und sonstigem Ungeziefer ist be-
	        
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