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kanzler unter dem 6. Oktober v. Is. (R.-Ges.-Bl. S. 849) bekannt gemacht hat,
wird zu § 20 des Gesetzes bezüglich der Ratten, Mäuse usw. folgendes bemerkt:
„Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Vertilgung von Ratten, Mäusen
und sonstigem Ungeziefer zuzuwenden. Es ist insbesondere Vorkehrung dafür
zu treffen, daß die Ortspolizeibehörde, sobald an einem Orte unter den Ratten
(insbesondere in Getreidelagern, Lebensmittelmagazinen und dgl.) ein auf-
fälliges Sterben aus unbekannter Ursache beobachtet wird, von diesem Vor-
kommnis unverzüglich Kenntnis erhält. Einige tote Ratten sind in möglichst
frischem Zustande unter genauer Beobachtung der für die Versendung pest-
verdächtiger Untersuchungsobjekte ergehenden Anweisung sofort denjenigen
Stellen zu übersenden, welche von den Landesregierungen mit der Untersuchung
pestverdächtiger Fälle beauftragt find; die übrigen toten Ratten sind am besten
zu verbrennen oder in einer hinreichend tiefen Grube, mit Kalkmilch reichlich
übergossen, zu verscharren. Die Berührung solcher Ratten mit der Hand ist zu
vermeiden. Der Platz, auf welchem fie gefunden wurden, ist zu desinfizieren.“
Indem ich die nachgeordneten Behörden hiervon in Kenntnis setze, mache
ich im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen pp. Angelegenheiten im
Anschluß daran nachstehendes bekannt:
1. Mit der bakteriologischen Untersuchung pestverdächtiger Fälle beauftragt
sind in Preußen das Institut für Infektionskrankheiten in Berlin, die
hygienischen Institute der Universität Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald,
Halle, Kiel, Königsberg und Marburg und das hygienische Institut in Posen.
Verdächtige Rattenleichen find in den Provinzen Ostpreußen, Brandenburg,
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-
Nassau und der Rheinprovinz an das betreffende Provinzialinstitut, in der
Provinz Westpreußen im Regierungsbezirk Danzig nach Königsberg und im
Regierungsbezirk Marienwerder nach Posen, in der Provinz Westfalen nach
Marburg, im Regierungsbezirk Sigmaringen gleichfalls nach Marburg zu
Eiher. Die bakteriologische Untersuchung in den genannten Instituten erfolgt
kostenfrei.
2. Die Ratten sind, jede besonders, in wohlgereinigte und sorgfältig aus-
getrocknete Steinkruken zu legen, und diese mit mehrfachen Lagen Pergament-
papier zu überbinden. Ein Schein ist beizulegen, auf dem anzugeben sind: Tag,
Ort und nähere Umstände des Fundes der Rattenleiche. Zum Verpacken der
Steinkruken dürfen nur feste Kisten benutzt werden, in denen sie vermittelst
Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und dgl. so fest zu legen find, daß sie un-
beweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. Die Sendung muß mit starkem
Bindfaden umschnürt, verfsiegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse der
Untersuchungsstelle sowie mit dem Vermerke: „Vorsicht“ versehen werden. Bei
Beförderung durch die Post ist die Sendung als „dringendes Paket“" aufzugeben
und der Untersuchungsstelle, an welche sie gerichtet ist, telegraphisch anzu-
kündigen. Ueberhaupt ist sowohl bei der Entnahme als auch bei der Ver-
packung oder Versendung der Ratten jeder Zeitverlust zu vermeiden, da sonst
das Ergebnis der Untersuchung in Frage gestellt wird.
3. Zum Anfassen verdächtiger Rattenleichen sind Feuerzangen, Kneifzangen
und dgl., welche nachher durch Hineinhalten in eine Gas= oder Spiritus-
flamme zu desinfizieren sind, oder mit Karbolsäurelösung angefeuchtete Lappen,
welche demnächst verbrannt werden, zu empfehlen. Die Desinfektion des
Platzes, auf welchem die Rattenleichen gefunden find, geschieht, wenn es sich
um den Erdboden handelt, durch reichliches Aufgießen von Kalkmilch, in
Speichern und dal. durch Aufscheuern des Bodens mit Karbolsäurelösung.
4. Die Vertilgung von Ratten, Mäusen und sonstigem Ungeziefer ist be-