Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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den Wirtschaftsräumen zu verlangen sein und die Desinfektion von Bettwäsche 
und Zimmern, die nachgewiesenermaßen längere Zeit im Gebrauche von Tuber- 
kulösen standen, z. B. in denen Tuberkulöse starben, sollte vorgeschrieben werden. 
Für Kurorte, die viel von Tuberkulösen besucht werden, sollte die Aufstellung 
weitergehender Anforderungen an Gastwirte und Zimmervermieter (Desinfektion 
am Schlusse jeder Saison) durch Ortsstatut oder ortspolizeiliche Berordnung 
angeregt und begünstigt werden. 
6. Die Eisenbahnen würden das Ziel der Verminderung der Tuberkulose 
fördern helfen können durch Aufstellung von Spucknäpfen geeigneter Art in 
Bahnhöfen, durch Beschränkung der Anwendung von Teppichen, Faserndecken in 
den Wagen und dgl. auf die kalte Zeit des Jahres, sowie durch nasses Auf- 
waschen der Wagenböden. Auch kann nicht unterlassen werden, darauf hinzu- 
weisen, daß die glatten Stoffe, welche in manchen Ländern zum Bezuge der 
Sitzbänke verwendet werden, weniger Staub festhalten, als die Plüschstoffe, 
welche bei uns üblich sind. Von den Wagen sollen zum mindesten mit wasser- 
hältigen (vielleicht etwa urnenförmigen) Spucknäpfen ausgestattet werden: Schlaf- 
wagen, Wagen für lange Fahrten (sog. direkte Wagen) und Wagen, die nach 
gewissen Kurorten hin den Verkehr vermitteln, z. B. nach Soden, Ems, Sal- 
zungen, Lippspringe. 
7. Während tuberkulösen Hebammen die Ausübung dieses Berufes unter- 
sagt werden kann, muß man die Abwehr des vielen Unglücks, welches in 
Familien durch tuberkulöse Ammen, Kinderfrauen, Erzieherinnen gebracht wird, 
von der fortschreitenden Aufklärung des Publikums über diesen Punkt und von 
gewissenhaftem Rate der Hausärzte erwarten. 
In Pensionaten, Kleinkinderbewahranftalten, Krippen dürfte der Ausschluß 
Tuberkulöser von der Ausübung der Kinderpflege durchzusetzen sein. 
8. Von den übrigen in den Hellerschen Vorschlägen erwähnten Klassen sind 
noch besonders hervorzuheben: 
Verkäufer von Nahrungsmitteln. 
Während kaum bezweifelt werden kann, daß unter Umständen die Sputum- 
bazillen eines Bäckers und dgl. in seinem Laden so verbreitet werden können, 
daß sie mit der Ware verkauft werden können, läßt sich doch vom Standpunkte 
der Behörden vorläufig kaum mehr verlangen, als größte Reinlichkeit in den 
Verkaufsstätten. 
Ferner Fabriken. Bei der großen Häufigkeit der Tuberkulose unter den 
Arbeitern gewisser Fabriken (Stahl. Stein, Baumwolle, Tabak) muß die ver- 
änderte Auffassung: Staubeinatmung ist nur Hülfsursache, Ansteckung der Grund 
der Erkrankung — zu neuen und anderen Anstrengungen Veranlassung geben, 
um die Arbeiter zu schützen. Für solche Fabriken ist anzuregen: 
Arb . Aufstellung geeigneter Spucknäpfe in großer Zahl, am besten für jeden 
rbeiter, 
2. Verbot, ohne Benutzung des Spucknapfes auszuspucken, 
3. nasse Reinigung der Arbeitsräume, 
a d# Einrichtungen, die es kranken Arbeitern erleichtern, auswärts Heilung 
zu suchen, 
5. Belehrung der Arbeiter über die Bedeutung des Auswurfes für die 
Verbreitung der Tuberkulose. 
Man hat schon in der Tuberkulose der Arbeiter in Tabaksfabriken eine 
Gefahr sehen wollen für die Raucher der Zigarren, die dort gemacht werden. 
Auch die Verbreitung der Tuberkulose in kleineren Fabrikstädten weit über die 
Arbeiterkreise hinaus zeigt, daß nicht nur Fabrikbesitzer und Arbeiter von dieser 
Angelegenheit berührt werden.
	        
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