Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 33 — 
innerhalb 24 Stunden schriftlich oder mündlich der zuständigen Polizeibehörde 
anzuzeigen. 
§ 2. Sobald die Diphtheritis innerhalb eines Kreises oder einer Stadt 
von mehr als 10000 Einwohnern eine epidemische Ausbreitung gewinnt, ist der 
Landrat, beziehentlich die städtische Polizeiverwaltung befugt, anzuordnen, daß 
außer den Medizinalpersonen auch die in § 9 des Regulativs vom 8. August 1835 
(Ges.-S. S. 241) näher bezeichneten Personen (Familienhäupter, Haus= und 
Gastwirte) jeden derartigen Erkrankungsfall ungesäumt schriftlich oder mündlich 
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen haben. 
§ 3. In Betreff der Isolierung der Erkrankten und der Desinfektion der 
mit denselben in Berührung gekommenen Gegenstände ist gemäß § 18a des 
Regulativs vom 8. August 1835 und § 19 der Anlage A zu demselben, rück- 
sichtlich der schulpflichtigen Kinder aber bei epidemischer Ausbreitung der 
Diphtheritis gemäß § 14 des genannten Regulatios zu verfahren. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, falls 
nicht strafrechtlich zu verfahren ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Un- 
vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft. 
§ 5. Die diesen Gegenstand betreffenden, bereits bestehenden Polizei- 
—. mit Ausnahme derjenigen für die Stadt Breslau, treten außer 
raft. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Oktober d. Is. in Kraft. 
Breslau, den 10. August 1887. 
Der Oberpräfident. 
I11. Dolizeiverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei dem Auftreten der 
Gehirn-Rückenmarksentzündung oder des Kopfgenickkrampfs — Genick- 
starre — (Meningitis cerebrospinalis), vom 15. April 1880. (Amtsbl. 
S. 119). 
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 des 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird 
unter Zustimmung des Provinzialrates für den Umfang der Provinz Schlefien 
hierdurch folgendes verordnet: 
§ 1. Jeder Arzt, sowie ein jeder, welcher sich gewerbsmäßig mit der 
Heilung von Kranken befaßt, ist verpflichtet, von jedem in seiner Praxis vor- 
kommenden Falle der Erkrankung an Gehirn-Rückenmarksentzündung oder 
Kopfgenickkrampf (Genickstarre) der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem 
verselben vorgekommen, unvorzüglich schriftlich oder mündlich Anzeige zu er- 
atten. 
§ 2. Die Kreispolizeibehörden — in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörden — 
find befugt, bei eintretenden zahlreichen Erkrankungen an Kopfgenickkrampf eine 
allgemeine Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 9 des Regulativs vom 
8. August 1835 (Ges.-S. S. 240) anzuordnen. 
§ 3. Die erkrankten Personen find, soweit als tunlich, von anderen abge- 
sondert zu halten. Kinder aus einem Hausstande, in welchem ein Fall jener 
Krankheit sich ereignet, find vom Schulbesuch fernzuhallen. Die Vorschriften, 
welche in der zur ministeriellen Zirkularverfügung vom 14. Juli 1884, betreffend 
die Schließung der Schulen bei ansteckenden Krankheiten, beigefügten Anweisung 
binsichtlich der zu Ziffer 1a daselbst genannten Krankheiten gegeben sind, haben 
auch auf den epidemischen Kopfgenickkrampf finngemäße Anwendung zu finden. 
Kope, Die Polizeiverordn. im K.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.