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innerhalb 24 Stunden schriftlich oder mündlich der zuständigen Polizeibehörde
anzuzeigen.
§ 2. Sobald die Diphtheritis innerhalb eines Kreises oder einer Stadt
von mehr als 10000 Einwohnern eine epidemische Ausbreitung gewinnt, ist der
Landrat, beziehentlich die städtische Polizeiverwaltung befugt, anzuordnen, daß
außer den Medizinalpersonen auch die in § 9 des Regulativs vom 8. August 1835
(Ges.-S. S. 241) näher bezeichneten Personen (Familienhäupter, Haus= und
Gastwirte) jeden derartigen Erkrankungsfall ungesäumt schriftlich oder mündlich
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen haben.
§ 3. In Betreff der Isolierung der Erkrankten und der Desinfektion der
mit denselben in Berührung gekommenen Gegenstände ist gemäß § 18a des
Regulativs vom 8. August 1835 und § 19 der Anlage A zu demselben, rück-
sichtlich der schulpflichtigen Kinder aber bei epidemischer Ausbreitung der
Diphtheritis gemäß § 14 des genannten Regulatios zu verfahren.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, falls
nicht strafrechtlich zu verfahren ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Un-
vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
§ 5. Die diesen Gegenstand betreffenden, bereits bestehenden Polizei-
—. mit Ausnahme derjenigen für die Stadt Breslau, treten außer
raft.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Oktober d. Is. in Kraft.
Breslau, den 10. August 1887.
Der Oberpräfident.
I11. Dolizeiverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei dem Auftreten der
Gehirn-Rückenmarksentzündung oder des Kopfgenickkrampfs — Genick-
starre — (Meningitis cerebrospinalis), vom 15. April 1880. (Amtsbl.
S. 119).
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird
unter Zustimmung des Provinzialrates für den Umfang der Provinz Schlefien
hierdurch folgendes verordnet:
§ 1. Jeder Arzt, sowie ein jeder, welcher sich gewerbsmäßig mit der
Heilung von Kranken befaßt, ist verpflichtet, von jedem in seiner Praxis vor-
kommenden Falle der Erkrankung an Gehirn-Rückenmarksentzündung oder
Kopfgenickkrampf (Genickstarre) der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem
verselben vorgekommen, unvorzüglich schriftlich oder mündlich Anzeige zu er-
atten.
§ 2. Die Kreispolizeibehörden — in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörden —
find befugt, bei eintretenden zahlreichen Erkrankungen an Kopfgenickkrampf eine
allgemeine Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 9 des Regulativs vom
8. August 1835 (Ges.-S. S. 240) anzuordnen.
§ 3. Die erkrankten Personen find, soweit als tunlich, von anderen abge-
sondert zu halten. Kinder aus einem Hausstande, in welchem ein Fall jener
Krankheit sich ereignet, find vom Schulbesuch fernzuhallen. Die Vorschriften,
welche in der zur ministeriellen Zirkularverfügung vom 14. Juli 1884, betreffend
die Schließung der Schulen bei ansteckenden Krankheiten, beigefügten Anweisung
binsichtlich der zu Ziffer 1a daselbst genannten Krankheiten gegeben sind, haben
auch auf den epidemischen Kopfgenickkrampf finngemäße Anwendung zu finden.
Kope, Die Polizeiverordn. im K.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II.