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§ 4. Inbetreff der Isolierung der Erkrankten und der Desinfektion der
mit denselben in Berührung gekommenen Gegenstände ist gemäß § 18 a des
Regulativs vom 8. August 1835 und § 19 der Anlage A zu demselben, rück-
sichtlich der schulpflichtigen Kinder aber bei epidemischer Ausbreitung der
Krankheit gemäß § 14 des genannten Regulativs zu verfahren. Insbesondere
sind die Krankenzimmer, die Auswurfstoffe, die Wäsche (namentlich auch
Schmupftücher), Kleider und die während der Erkrankung benutzten sonstigen
seiten der Kranken nach allgemeinen Grundsätzen zu reinigen und zu des-
infizieren.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, falls
nicht strafrechtlich zu verfahren ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von
60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Breslau, den 13. April 1889.
Der Oberpräfident.
12. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 28. August 1005.
(Ges.-S. S. 575), betr. die Bekämpfung übertragbarer rankheiten,
vom 7. Oktober 1005. (Sonderbeilage zu Nr. 48 des Amtsblattes.)
15. Bekanntmachung, betr. Erkrankungen an der Cholera, vom
II. September 1005. (Amtsbl. S. 235.)
Das Auftreten von Choleraerkrankungen in den östlichen Provinzen gibt
Veranlassung, auf die Vorschriften bezüglich der Anzeigepflicht erneut hinzuweisen
Nach den Bestimmungen der §§ 1—5 des Reichsgesetzes betreffend die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (R.-G.-B. S. 300)
ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an Cholera (afiatischer) sowie jeder Fall,
welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt, der für den Aufenthaltsort des
Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mündlich
oder schriftlich anzuzeigen.
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der
Koülzeikehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu
ringen.
Zur Anzeige find verpflichtet:
1. Der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte
Person,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder
Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Ent-
bindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vor-
steher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person
ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige ver-
pflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stell-
vertreter.