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Impftermine (§ 6 des Reichsimpfgesetzes) abgehalten werden, ist hierzu ein ge-
eignetes Lokal bereit zu stellen und dem Impfarzte die erforderliche Schreibhilfe
zu gewähren.
Wo Schulzimmer als Impflokale benutzt werden müssen, sind die Impf-
termine tunlichst anf die unterrichtsfreien Nachmittage zu verlegen.
§ 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf die beie
dem Ausbruche einer Pockenepidemie angeordneten Zwangsimpfungen (§ 18 des
Reichsimpfgesetzes).
§ 7. Die zuständigen Ortspolizeibehörden (Amtsvorsteher, in den Städten
die Polizeiverwaltung) bestimmen nach Benehmen mit dem Bezirksimpfarzte
alljährlich innerhalb der vom Reichsimpfgesetze gestatteten Frist (von Anfang
Mai bis Ende September) den Beginn der öffentlichen Impfung und machen
rechtzeitig in ortsüblicher Weise die Tage der Impfung und Vorstellung bekannt.
Dem Landrate und den Vorstehern der im Impfbezirk befindlichen Schulen
haben sie unverzüglich von der Festsetzung der Impftermine Mitteilung zu machen.
§ 8. Die Impflisten find alljährlich kurz vor dem Beginn der öffentlichen
Impfung von den Ortspolizeibehörden, und zwar in duplo und gesondert für
die im § 1 Ziffer 1 (Vaccination) und § 1 Ziff. 2 (Revaccination) des Reichs-
impfgesetzes bezeichneten Impflinge auf Grund des hierzu seitens der Standes-
beamten (§ 7 des Reichsimpfgesetzes) und der Vorsteher der betreffenden Lehr-
anstalten gelieferten, sowie des in den Impflisten der Vorjahre enthaltenen
Materials nach Formular V aufzustellen.!)
Den Standesbeamten liegt zu diesem Behufe ob, alljährlich auf Erfordern
der Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis der Impflinge (§ 1 Ziff. 1 des Reichs-
impfgesetzes), welche seit Aufstellung der bezüglichen Liste des Vorjahres geboren
worden find, unter Angabe des Vor= und Familiennamens des Impflings, des
Jahres und Tages seiner Geburt, des Namens, Standes und der Wohnung
(Wohnorts) des Vaters usw. auf Grund der von ihnen geführten Register zu-
zustellen. Sofern hierfür Kosten entstehen, fallen dieselben den kreisständischen
Verbänden zur Last.
§ 9. In die Impflisten (Formular V) des laufenden Jahres find somit
einzutragen:
1. die Impflinge, welche in der Liste des Vorjahres eingetragen waren,
aber ohne von der Impfung befreit zu sein, aus dem einen oder dem anderen
Grunde nicht geimpft worden find (mit Weglassung der inzwischen Verstorbenen
und Verzogenen),
2. die seit der vom Standesbeamten bewirkten Aufstellung der Liste des
Vorjahrs nach Ausweis der Standesregister geborenen Kinder (nach Abzug der
Totgeboreneu, sowie der inzwischen Verstorbenen und Verzogenen),
3. die seit Aufstellung der Impfliste des Vorjahrs zugezogenen Impflinge.
§ 10. Der besseren Uebersicht wegen ist seitens der Ortspolizeibehörde die
Impfliste (Formular V) mit dem Namen derjenigen Impflinge (Restanten) zu
beginnen, welche in den Listen der Vorjahre eingetragen waren, aber sich noch
nicht im impfpflichtigen Alter befanden, oder ohne gesetzlichen Grund ungeimpft
geblieben sind. Dieselben sind auch in Kolonne 19 (Bemerkungen) als Restanten
zu bezeichnen.
Bei den Namen der Restanten ist in Kolonne 1 (laufende Nummer) die
Nummer, unter welcher dieselben zuerst als Impflinge in die Impfliste einge-
tragen worden find, sowie der betreffende Jahrgang der Liste zu vermerken.
Ist ein Restant aus einem anderen Impfbezirke zugezogen, so ist dies unter
1) Die Formulare sind nicht mit abgedruckt. Bgl. übrigens die Bek. v. 24. März
1900. (Weiter unten.)