Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Namhaftmachung des letzteren in Kolonne 19 anzugeben und derselbe unter den 
Restanten des gegenwärtigen Impfbezirks aufzuführen. 
Ebenso ist in Kolonne 19 des Formulares V jedesmal ein bezüglicher 
Vermerk anzubringen, wenn die Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben ist. 
§ 11. Das Duplikat der Impflisten nach Formular V (§ 8 des Regulativs) 
ist nebst einer Uebersicht über das Ergebnis der Impfung (Formular V.) für 
jeden Impfbezirk von der Ortspolizeibehörde dem Landrat nach dem Jahres- 
schlusse (§ 7 des Reichsimpfgesetzes) einzusenden. 
§ 12. Auch die Liste nach Formular VI ist in duplo und gesondert nach 
den für die im § 1 Ziff. 1 und §1 Ziff. 2 des Reichsimpfgesetzes bezeichneten 
Impflinge, sowie gesondert nach den Listen der öffentlichen und der Privat- 
impfung aufzustellen. 
Das Unicat der Listen nach Formular V und VI verbleibt bei den Impf- 
akten der Ortspolizeibehörde. Letztere ist dafür verantwortlich, daß das Unicat 
und Duplicat der Listen inhaltlich genau übereinstimmen. 
In Kolonne 1 des Formulars VI find auch die im § 10 erwähnten 
Restanten aus dem Vorjahre mitzuzählen, da sie, falls sie nicht zwischenzeitlich 
die natürlichen Blattern überstanden haben oder wegen Krankheit nach der 
Ansicht des Bezirksimpfarztes von der Impfung gänzlich befreit sind, so lange 
als Impflinge (Impfpflichtige) in den Listen geführt resp. behandelt werden 
müssen, bis sie mit Erfolg oder in drei hintereinander folgenden Jahren ohne 
Erfolg geimpft worden find. 
In Kolonne 4 des Formulars VI sind Kranke und Rekonvaleszenten sowie 
diejenigen Impflinge aufzuführen, die zur Zeit der öffentlichen Impfung nicht 
zu ermitteln waren und sich auch nachträglich nicht über die privatim an ihnen 
vollzogene Impfung ausgewiesen haben. 
In Kolonne 6 des Formulars VI fsind nur diejenigen Impflinge aufzu- 
fübhren, welche sich ohne gesetzlichen Grund über das gesetzlich zulässige Alter 
binaus der Impfung entzogen haben. 
§ 13. Die Ortspolizei ist verpflichtet, den Strafantrag gegen die Eltern, 
Pflegeeltern und Vormünder der impfpflichtigen Kinder (§ 1 Ziff. 1 und 2 des 
Reichsimpfgesetzes) auf Grund des § 14 alin. 1 des Reichsimpsgesetzes zu stellen, 
wenn dieselben, der an sie ergangenen Aufforderung zuwider, es unterlassen. 
den im § 12 des Reichsimpfgesetzes angeordneten Nachweis über die an ihren 
Kindern und Pflegebefohlenen vollzogene oder aus einem gesetzlichen Grunde 
unterbliebene Impfung durch Vorlage der im § 10 des Reichsimpfgesetzes vor- 
geschriebenen Bescheinigungen zu führen. 
§ 14. Der Ortspolizei liegt es ferner ob, in den Fällen 
1. in welchen die vorgeschriebene Impfung ohne gesetzlichen Grund über 
die gesetzlich zulässige Frist hinaus und trotz amtlicher Aufforderung 
unterlassen wurde, 
2. in welchen ohne gesetzlichen Behinderungsgrund die Vorstellung des 
Geimpften (§ 5 des Reichsimpfgesetzes) und trotz amtlicher Aufforderung 
unterblieben ist, 
3. in welchen die letzte Wiederholung der Impfung durch den Bezirksarzt 
von der zuständigen Behörde angeordnet, der Impfpflichtige aber ohne 
einen gesetzlichen Grund dem ersteren nicht vorgeführt wurde, 
auf Grund des § 14 alin. 2 des Reichsimpfgesetzes den Strafantrag zu stellen. 
§ 15. Von den auf die Strafanträge ergangenen richterlichen Ent- 
scheidungen hat die Ortspolizeibehörde bei Einreichung der Listen nach dem 
Schlusse des Kalenderjahres zur Vorlage bei uns dem Landrate Mitteilung zu 
machen.
	        
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