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Namhaftmachung des letzteren in Kolonne 19 anzugeben und derselbe unter den
Restanten des gegenwärtigen Impfbezirks aufzuführen.
Ebenso ist in Kolonne 19 des Formulares V jedesmal ein bezüglicher
Vermerk anzubringen, wenn die Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben ist.
§ 11. Das Duplikat der Impflisten nach Formular V (§ 8 des Regulativs)
ist nebst einer Uebersicht über das Ergebnis der Impfung (Formular V.) für
jeden Impfbezirk von der Ortspolizeibehörde dem Landrat nach dem Jahres-
schlusse (§ 7 des Reichsimpfgesetzes) einzusenden.
§ 12. Auch die Liste nach Formular VI ist in duplo und gesondert nach
den für die im § 1 Ziff. 1 und §1 Ziff. 2 des Reichsimpfgesetzes bezeichneten
Impflinge, sowie gesondert nach den Listen der öffentlichen und der Privat-
impfung aufzustellen.
Das Unicat der Listen nach Formular V und VI verbleibt bei den Impf-
akten der Ortspolizeibehörde. Letztere ist dafür verantwortlich, daß das Unicat
und Duplicat der Listen inhaltlich genau übereinstimmen.
In Kolonne 1 des Formulars VI find auch die im § 10 erwähnten
Restanten aus dem Vorjahre mitzuzählen, da sie, falls sie nicht zwischenzeitlich
die natürlichen Blattern überstanden haben oder wegen Krankheit nach der
Ansicht des Bezirksimpfarztes von der Impfung gänzlich befreit sind, so lange
als Impflinge (Impfpflichtige) in den Listen geführt resp. behandelt werden
müssen, bis sie mit Erfolg oder in drei hintereinander folgenden Jahren ohne
Erfolg geimpft worden find.
In Kolonne 4 des Formulars VI sind Kranke und Rekonvaleszenten sowie
diejenigen Impflinge aufzuführen, die zur Zeit der öffentlichen Impfung nicht
zu ermitteln waren und sich auch nachträglich nicht über die privatim an ihnen
vollzogene Impfung ausgewiesen haben.
In Kolonne 6 des Formulars VI fsind nur diejenigen Impflinge aufzu-
fübhren, welche sich ohne gesetzlichen Grund über das gesetzlich zulässige Alter
binaus der Impfung entzogen haben.
§ 13. Die Ortspolizei ist verpflichtet, den Strafantrag gegen die Eltern,
Pflegeeltern und Vormünder der impfpflichtigen Kinder (§ 1 Ziff. 1 und 2 des
Reichsimpfgesetzes) auf Grund des § 14 alin. 1 des Reichsimpsgesetzes zu stellen,
wenn dieselben, der an sie ergangenen Aufforderung zuwider, es unterlassen.
den im § 12 des Reichsimpfgesetzes angeordneten Nachweis über die an ihren
Kindern und Pflegebefohlenen vollzogene oder aus einem gesetzlichen Grunde
unterbliebene Impfung durch Vorlage der im § 10 des Reichsimpfgesetzes vor-
geschriebenen Bescheinigungen zu führen.
§ 14. Der Ortspolizei liegt es ferner ob, in den Fällen
1. in welchen die vorgeschriebene Impfung ohne gesetzlichen Grund über
die gesetzlich zulässige Frist hinaus und trotz amtlicher Aufforderung
unterlassen wurde,
2. in welchen ohne gesetzlichen Behinderungsgrund die Vorstellung des
Geimpften (§ 5 des Reichsimpfgesetzes) und trotz amtlicher Aufforderung
unterblieben ist,
3. in welchen die letzte Wiederholung der Impfung durch den Bezirksarzt
von der zuständigen Behörde angeordnet, der Impfpflichtige aber ohne
einen gesetzlichen Grund dem ersteren nicht vorgeführt wurde,
auf Grund des § 14 alin. 2 des Reichsimpfgesetzes den Strafantrag zu stellen.
§ 15. Von den auf die Strafanträge ergangenen richterlichen Ent-
scheidungen hat die Ortspolizeibehörde bei Einreichung der Listen nach dem
Schlusse des Kalenderjahres zur Vorlage bei uns dem Landrate Mitteilung zu
machen.