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§ 16. Die Polizeiverwaltung zu Liegnitz und zu Görlitz und die Land-
räte haben auf Grund der Listen der Ortspolizeibehörden und der Impfberichte
der Bezirksimpfärzte unter Mitwirkung des Kreisphyfikus alljährlich eine Ueber-
sicht über das Ergebnis der Impfung in dem betreffenden Kreise nach
Formular VI und zwar gesondert für die im § 1 Ziffer 1 und § 1 Ziffer 2
des Reichsimpfgesetzes bezeichneten Impflinge und gesondert für die öffentlich
und privatärztlich Geimpften aufzustellen und mit Bericht über die Ausübung
des Impfgeschäfts spätestens bis zum 1. März an uns einzusenden.
§ 17. Die Bezirksimpfärzte haben die Ortspolizeibehörde und die Schul-
vorstände um ihre Mitwirkung dafür anzugehen, daß die Impfung der impf-
pflichtigen Kinder mit der Impfung der impffpflichtigen Schüler wenn möglich
gleichzeitig vorgenommen werde, damit die Impfung beider von Arm zu Arm
bewirkt werden kann.
§ 18. Die Verwendung der Lymphe von Kindern unter drei Monaten
und von älteren Personen (über 13 Jahren) darf nur ausnahmsweise stattfinden.
Die Zahl der zu erzielenden Impfpusteln darf höchstens 10 betragen.
§ 19. Die Ortspolizeibehörde oder deren Vertreter haben dem Impf-
geschäfte (Impfung und Vorstellung) beizuwohnen und namentlich darauf zu
halten, daß die seitens der Bezirksimpfärzte vollzogenen Impfscheine unverzüglich
an die Angehörigen der Geimpften ev. an letztere selbst ausgehändigt werden.
§ 20. Die Bezirksimpfärzte sind verpflichtet, auf Erfordern auch bei den
seitens der Ortspolizeibehörde aufzustellenden Uebersichten und Impflisten mit-
zuwirken und darauf zu sehen, daß der Vermerk über den Erfolg der Impfung
sogleich nach der Vorstellung des Geimpften in die Liste eingetragen werde.
Ebenso liegt den Bezirksimpfärzten bei der Vorstellung des Geimpften der Voll-
zug des Impfscheines ob.
§ 21. In jedem Falle, wo das Interesse des Impfgeschäfts es erfordert,
find die öffentlichen Impfärzte verpflichtet, von etwaigen Störungen oder Un-
regelmäßigkeiten desselben der Ortspolizeibehörde ev. dem Landrate unverzüglich
Anzeige zu erstatten.
Sie haben ferner nach Maßgabe der Bestimmung des § 9 des Reichsimpf=
gesetzes Lumphe an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben, auch dafür zu sorgen,
daß sie stets über einen genügenden Vorrat geeigneter Lymphe verfugen.
Alljährlich, gleich nach dem Schlusse des Kalenderjahres, haben sie der
Ortspolizeibehörde zur Vorlage bei dem Landrate einen Bericht über alle
wichtigeren Vorkommnisse bei und infolge der Impfung zu erstatten.
Die Ortspolizeibehörde wird diese Berichte zugleich mit den Listen
(Formular V und VI) dem Landrate vorlegen.
§ 22. Aerzte, welche Privatimpfungen vornehmen, haben gleichfalls die
Eintragung des Vermerks über den Erfolg der Impfung in der vorgeschriebenen
Liste gesondert nach § 1 Ziffer 1 und § 1 Ziffer 2 des Reichsimpfgesetzes an
dem Tage der Vorstellung des Geimpften zu bewirken und den Impfschein aus-
zustellen.
Die nach dem Schlusse des Kalenderjahres der zuständigen Behörde auf
Grund der §§ 7 und 8 des Reichsimpfgesetzes von den Vorstehern der be-
teiligten Lehranstalten und den Aerzten vorzulegenden Listen sind bei Ver-
meidung der im § 15 des Reichsimpfgesetzes angedrohten Strafen der Orts-
polizeibehörde bis zum 5. Januar einreichen.
Zugleich machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß
1. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach § 12 des Reichs-
impfgesetzes ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, mit Geldstrafe
bis zu 20 Mark bestraft werden; und daß