— 40 —
§ 6. Außer den Namen der im laufenden Kalenderjahr das 12. Lebens-
jahr vollendenden Schüler (Schülerinnen) muß die Liste auch die Namen der
Schüler (Schülerinnen) enthalten (d. h. dieselben sind aus den Listen der Vor-
jahre in die Liste für das laufende Jahr zu übertragen), von deren Impfung
ärztlicherseits nur vorläufig (Kolonne 17 des Formulars V) Abstand genommen
wurde oder bei denen die Impfung erfolglos war (Kolonne 15 des Formulars V).
§ 7. Nur die Namen derjenigen Schüler (Schülerinnen) sind aus den
aes des Vorjahrs in die Listen des laufenden Jahres nicht zu übertragen,
welche
1. inzwischen verzogen find;
ab 2. inzwischen die natürlichen Blattern laut ärztlicher Atteste überstanden
haben;
3. von deren Impfung seitens des öffentlichen Impfarztes aus anderen
Gründen gänzlich Abstand genommen wurde:;
4. bei denen in drei hintereinanderfolgenden Jahren die Impfung er-
folglos blieb.
Berläßt ein Schüler (Schülerin) die Anstalt, ohne der gesetzlichen Pflicht
zur Wiederimpfung genügt zu haben, so ist in dem Abgangszeugnisse ein be-
züglicher Vermerk zu machen.
§ 8. Die erforderliche Anzahl Impflisten-Formulare ist von der Orts-
polizeibehörde einzufordern.
§ 9. Nach Ausfüllung der Kolonne 7—18 der Liste seitens des öffentlichen
Impfarztes erhalten, die ad § 1 bezeichneten Leiter und Lehrer usw. das Unikat
derselben zur Aufbewahrung bei den Schulakten von der Ortspolizeibehörde zurück.
§ 10. Die Leiter und ersten Lehrer an öffentlichen Schulen, sowie die
Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen haben dahin zu wirken, daß
sich die in der Impfliste verzeichneten wiederimpfungspflichtigen Schüler
(Schülerinnen) der Impfung durch den Bezirksimpfarzt im Termine für die
öffentliche Impfung unterziehen, oder daß sich dieselben doch im Laufe des
Kalenderjahres, in welchem sie das 12. Lebensjahr vollenden, von einem dazu
befugten Arzte impfen lassen.
§ 11. Diejenigen Schüler (Schülerinnen), welche die Impfung durch den
öffentlichen Impfarzt wünschen, find letzterem von dem Leiter, beziehungsweise
Vorsteher (Vorsteherin) der Unterrichtsanstalt oder einem Stellvertreter derselben
im Impflokale vorzustellen.
5 12. Die ad § 10 bezeichneten Leiter und Lehrer usw. haben darauf zu
halten, daß diejenigen Schüler (Schülerinnen), welche auf das Beneficium der
öffentlichen, unentgeltlichen Impfung verzichtet haben, den Nachweis für die
von einem Privatarzte an ihnen vorgenommene Impfung durch ein vorschrifts-
mäßiges Impfattest führen.
Diese Atteste sind vier Wochen vor Schluß des Schuljahres nebst der bei
den Schulakten befindlichen Impfliste des Vorjahres der Ortspolizeibehörde
von dem Leiter bzw. Vorsteher (Vorsteherin) der Unterrichtsanstalt vorzulegen.
Erstere wird die erforderlichen Eintragungen in die Liste durch den
öffentlichen Impfarzt bewirken und dieselbe nebst den Impfscheinen dem Leiter
der Lehranstalt demnächst wieder zustellen lassen.
§ 13. Bei Vorlegung der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Impfatteste haben die ad § 10 bezeichneten Leiter und ersten Lehrer usw. der
Ortspolizeibehörde zur weiteren Veranlassung diejenigen Schüler (Schülerinnen)
namhaft zu machen, welche sich der öffentlichen Impfung entzogen und den
Nachweis durch Vorlage eines vorschriftsmäßigen ärztlichen Attestes bis dahin
nicht zu führen vermochten, daß an ihnen die Wiederimpfung durch einen dazu